Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie mit dem Visum den Aufenthaltstitel meinen, den Ihre Freundin von der Ausländerbehörde erteilt bekomme hat. Sollte dies nicht zutreffen bitte ich um eine entsprechende Klarstellung im Zuge der Nachfrage.
Ja, Sie kann den Schengenraum zu Tourismuszwecken bereisen. Darf sich in einem EU-Land allerdings nicht länger als 90 Tage im halben Jahr aufhalten.
Auch nach Marokko darf Sie reisen. Sich dort aber nicht länger als halbes Jahr am Stück aufhalten, da ansonsten der Aufenthaltstitel erlischt.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Genau, sie darf eine betriebliche Ausbildung basierend auf dem Paragraphen 16a des Aufenthaltsgesetzes machen.
Das Visum hierzu ist von der deutschen Botschaft in Rabat ausgestellt worden und gilt vom 15.03.21 bis zum 14.03.22.
Weitere relevante Fakten sind nicht vorhanden.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Freundin hat gegenwärtig ein Visum der Kategorie D (nationales Visum). Sie kann zwar damit zu den von mir bereits erläuterten Modalitäten auch im Schengenraum reisen, jedoch muss das Visum bei der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnort Ihrer Freundin in Deutschland in einen Aufenthaltstitel umgewandelt werden. Ohne den richtigen Aufenthaltstitel (eAT) rate ich zunächst von den Reisen nach Marokko (nicht zuletzt aufgrund der Corona-Pandemie) ab.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleib
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik