Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihrer Freundin ist zunächst nur ein Visum erteilt worden, um vor der Geburt des Kindes einreisen zu dürfen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Erwerb der Arbeitserlaubnis ist, dass Sie die Vaterschaft (beim Jugendamt oder Notar) anerkennen. Sie können dann den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach
§ 28 AufenthG
bei der Ausländerbehörde stellen.
Eine Aufenthaltserlaubnis erhält Ihre Freundin nomalerweise erst nach der Geburt des Kindes, da der Aufenthalt aufgrund der Existenz des Kindes erteilt wird und nicht schon vor der Geburt.
Diese Aufenthaltserlaubnis wird dann auch noch nicht sofort nach der Geburt erteilt werden können, da zuvor diverse Formalitäten zu erledigen sind.
Erfahrungsgemäß nimmt dies mehrere Wochen in Anspruch.
Sie dürfen auch die Vorschriften über den Mutterschutz nicht außer acht lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Ariane Hansen
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Rechtsanwältin Ariane Hansen
Fachanwältin für Strafrecht
Vielleicht habe ich mich nicht ausreichend ausgedrückt.
Die Vaterschaft ist erklärt (Jugendamt) und von Freundin via Botschaft/Konsulat bestätigt. Visum ist ausgestellt.
Wir beantragen die Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs 3 in Verbindung mit der vorgeburtlichen Wirkung des Art. 6 GG
( = Schutz von Ehe und Familie). Alle Voraussetzungen sind erfüllt (Vater deutscher Staatsbürger, fortgeschrittene Schwangerschaft etc).
Siehe http://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/visum_zum_nachzug_des_vaters_in_spe_zur_schwangeren_mutter_und_dem_ungeborenen_kind_zum_nachzug_der_schwangeren_mutter_19187.html
Die Frage ist: wenn diese Aufenthaltserlaubnis (siehe oben) erteilt wird (§28 Abs 3), kann dann die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit verweigert werden? Der Mutterschutz wird berücksichtigt.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ergibt sich in Ihrem Fall aus dem Gesetz und kann nach meiner Auffassung nicht verweigert werden.
Die Aufenthaltserlaubnis, die nach § 28 erteilt wird, berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, § 28 Abs. IV AufenthG
. Es handelt sich damit um einen Fall nach § 4 Abs. 2 Satz 1
1. Alt. AufenthG.
In § 4 Abs. 2 ist geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) ein Aufenthaltstitel ist, der wiederum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen