Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Meines Erachtens müßte Ihre Aufenthaltserlaubnis (AE)verlängert werden, da die Promotion zum Studium gehört.
Sollte die Ausländerbehörde den Antrag auf Verlängerung Ihrer AE ablehnen, dann muss Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen, gegen den Sie, wie von Ihnen richtig mitgeteilt, Widerspruch einlegen können.
Diese Verfahren dauert voraussichtliche mehrere Wochen oder auch Monate.
Ob Sie während dieses Verfahrens weiterhin die AE behalten, vermag ich nicht zu beurteilen. Dies kann auch davon abhängen, wie lange Ihre jetzige AE noch gültig ist.
Ein anderes Visum (zu einem anderen Zweck als zum Studium) erhalten Sie nur bei Ausreise und erneuter Einreise.
Falls die Ausländerbehörde die AE nicht verlängern sollte, rate ich Ihnen auf jeden Fall, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Ariane Hansen
Hans-Sachs-Weg 11
40699 Erkrath
Tel: 017644551049
Web: https://www.arianehansen.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Ariane Hansen
Fachanwältin für Strafrecht
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Ich hätte nur noch eine Nachfrage. Wie üblich ist es, dass man für die Zeit, wenn der Widerspruch bearbeitet wird, eine AE bekommt.
Meine jetzige AE ist nur noch 2 Wochen gültig.
Wenn ich jetzt Widerspruch einlege und einen Anwalt beantrage, kostet das Geld. Wenn ich dann sowieso ausreisen muss, um im Ausland ein neues Visum zum Studium (Promotion) zu beantragen, bringt mir dieses Verfahren anscheinend nicht viel. Frage mich, ob es sich lohnt.
Bitte um Ihre Stellungnahme.
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
ich vermute, dass die Ausländerbehörde Ihre AE nicht verlängern wird. An Ihrer Stelle würde ich die Ausländerbehörde direkt fragen, ob die AE verlängert wird während der Zeit des Widerspruchsverfahrens.
Im übrigen können Sie auch selbst Widerspruch einlegen. Dazu benötigen Sie nicht unbedingt einen Anwalt. Die Argumente können Sie auch vortragen.
Im Falle der Rückweisung des Widerspruchs können Sie immer noch einen Anwalt kontaktieren und prüfen lassen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
Rechtsanwältin