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AE zum Zweck der Promotion nach der AE (§16 abs 4) möglich?

| 21. März 2015 20:28 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz zum Zwecke der Promotion

Ich bin ein Staatsbürger von Usbekistan und habe mein Magister-studium in Deutschland abgeschlossen (7 Jahre lang). Danach habe ich eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitssuche (§16 abs 4) für 18 Monate bekommen. Da ich keinen Job in der Zeit gefunden habe, habe ich mich dafür entschlossen, sich zu promovieren.

In der Ausländerbehörde wurde mir zuerst gesagt, dass es für mich nicht möglich ist, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Promotion in Deutschland zu bekommen und ich ausreisen muss. Nach langer Diskussion wurde mein Antrag zur Überprüfung entgegengenommen.

Meine Frage:
Besteht für mich die Möglichkeit in dieser Situation eine AE zum Zweck der Promotion zu bekommen, ohne ausreisen zu müssen? (bzw. zum Zweck der Vorbereitung zur Promotion, da ich schon Zusage von meinem Doktorvater habe, aber noch keine Bescheinigung von der Uni und befürchte noch keine vor dem Ablauf meiner jetzigen AE erhalte).

Falls mir abgesagt wird, besteht die Möglichkeit den Widerspruch zu erheben? Kann ich für die Zeit, solange mein Widerspruch geprüft wird, eine AE bekommen?

Falls nicht, besteht eine andere Möglichkeit eine kurzfristige AE (ein Visum) zu bekommen, damit ich vor der Ausreise alle meinen Alltagsprobleme lösen könnte (Möbel verkaufen, einige Verträge aufheben etc.)?

22. März 2015 | 09:03

Antwort

von


(95)
Hans-Sachs-Weg 11
40699 Erkrath
Tel: 017644551049
Web: https://www.arianehansen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Meines Erachtens müßte Ihre Aufenthaltserlaubnis (AE)verlängert werden, da die Promotion zum Studium gehört.
Sollte die Ausländerbehörde den Antrag auf Verlängerung Ihrer AE ablehnen, dann muss Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen, gegen den Sie, wie von Ihnen richtig mitgeteilt, Widerspruch einlegen können.
Diese Verfahren dauert voraussichtliche mehrere Wochen oder auch Monate.
Ob Sie während dieses Verfahrens weiterhin die AE behalten, vermag ich nicht zu beurteilen. Dies kann auch davon abhängen, wie lange Ihre jetzige AE noch gültig ist.

Ein anderes Visum (zu einem anderen Zweck als zum Studium) erhalten Sie nur bei Ausreise und erneuter Einreise.

Falls die Ausländerbehörde die AE nicht verlängern sollte, rate ich Ihnen auf jeden Fall, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Ariane Hansen
Fachanwältin für Strafrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. März 2015 | 20:03

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.

Ich hätte nur noch eine Nachfrage. Wie üblich ist es, dass man für die Zeit, wenn der Widerspruch bearbeitet wird, eine AE bekommt.
Meine jetzige AE ist nur noch 2 Wochen gültig.
Wenn ich jetzt Widerspruch einlege und einen Anwalt beantrage, kostet das Geld. Wenn ich dann sowieso ausreisen muss, um im Ausland ein neues Visum zum Studium (Promotion) zu beantragen, bringt mir dieses Verfahren anscheinend nicht viel. Frage mich, ob es sich lohnt.

Bitte um Ihre Stellungnahme.
Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. März 2015 | 20:15

Sehr geehrter Fragesteller,

ich vermute, dass die Ausländerbehörde Ihre AE nicht verlängern wird. An Ihrer Stelle würde ich die Ausländerbehörde direkt fragen, ob die AE verlängert wird während der Zeit des Widerspruchsverfahrens.
Im übrigen können Sie auch selbst Widerspruch einlegen. Dazu benötigen Sie nicht unbedingt einen Anwalt. Die Argumente können Sie auch vortragen.
Im Falle der Rückweisung des Widerspruchs können Sie immer noch einen Anwalt kontaktieren und prüfen lassen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 23. März 2015 | 20:45

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40699 Erkrath
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Fachanwalt Strafrecht, Familienrecht, Betäubungsmittelrecht, Ausländerrecht, Asylrecht