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Urheberschutz

12. Januar 2012 20:30 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

Ich habe in der Buchhandlung käuflich ein Buch
erworben. Für eine Dokumentation (Flyer) über
einen Künstler möchte ich aus diesem Buch Teile
in der Dokumentation erwähnen.
Das Buch enthält folgende Hinweise:

c (ein c in einem Kreis) by xx-Verlag, Cochem
Alle Rechte an dieser Ausgabe im xx-Verlag, Cochem,
Kleinstraße 18
Verlagsleitung: Georg Muster
ISBN 3-87 ......

Kann ich nur den Verfasser zitieren ?
Muß ich Verfasser und Verlag zitieren ?

Ich möchte Teile aus diesem Buch nicht
wortwörtlich zitieren. Geht dies und
wenn ja wie (z.B. nur am Schluss der
Dokumentation Verfasser/Verlag erwähnen)?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Nach der Zitierfreiheit des § 51 Nr. 2 UrhG ist die Verwendung von Stellen eines fremden Werkes (sog. Kleinzitat) zulässig, sofern die Nutzung durch den Zweck der Regelung gerechtfertigt ist.

Zweck der Zitierfreiheit ist dabei, jedem der eigene urheberrechtlich geschützte Werke schafft (was auch durch Herstellung eines Flyers geschehen kann), die Möglichkeit zu verschaffen sich geistig mit Äußerungen in anderen Werken auseinanderzusetzen oder diese zu verarbeiten oder in eigene Gedankenführung einzubeziehen.
Zitate sind daher zulässig, wenn sie als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden dienen (OLG Köln , Urteil vom 31. Juli 2009, Az.: 6 U 52/09 ).

Eine bloße Aneinanderreihung fremder Textstellen, die inhaltlich oder vom Umfang her, den Hauptbestandteil des Flyers ausmachen würde, wäre dagegen unzulässig.

Sollte letzteres nicht der Fall sein, wären die von Ihnen beabsichtigten Zitate zulässig.
Dabei gilt jedoch:

Die Zitate sollten möglichst in wortwörtlicher Form erfolgen, da zum einen Zitat nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine wörtliche Übernahme einer Äußerung darstellt und zum anderen auch das Änderungsverbot des § 62 für an sich nach § 51 zulässige Zitate gilt. Eine Änderung des Wortlautes kann daher wiederum unzulässig sein.

2. § 63 UrhG fordert für zulässige Zitate eine deutliche Angabe der Quelle.

Anzugeben ist der volle Name des Autors, des Buchtitels und der Seite des jeweiligen Zitats.

Dies kann regelmäßig durch eine Fußnote oder einen Zusatz in Klammern geschehen.

Eine Quellangabe am Schluss der Broschüre reicht dann aus, wenn die Zitate deutlich als solche hervorgehoben sind, z.B. durch Anführungszeichen und Namen des Autors in Klammern.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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