Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ich würde Ihnen raten auf jeden Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, in welcher Sie die Unterlassung erklären.
Die Kostenübernahmeverpflichtung (Der Unterlassungsschuldner ist zur übernahme der Kosten für die Beauftragung des Herrn ...... verpflichtet ) würde ich komplett und ersatzlos streichen.
Den gegnerischen Rechtsanwalt würde ich auf folgendes Urteil des OLG Köln hinweisen.
Das Oberlandesgericht Köln setzte in seiner Entscheidung vom 22.11.2011 (Beschluss– Az.: 6 W 256/11
) den Streitwert auf lediglich 3.000,00 € fest.
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass bei einer ungenehmigten Verwendung eines Lichtbildes gem. § 72 UrhG
, das ohne Kopierschutz und ohne ausdrücklichen Rechtsvorbehalt ins Internet gestellt wurde, eine deutlich geringere Wertbemessung in aller Regel ausreiche, wenn dieses durch einen privat oder kleingewerblich Tätigen genutzt werde. So bei Ihnen.
Das OLG Köln ist mit dieser Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung zum Streitwert von Lichtbildern abgewichen, bisher waren 6.000,00 € als angemessen angesehen worden und nicht 10.000,00 € wie Ihr Gegner meint angeben zu können.
Und bei einem Streitwert von 3.000,00 € beläuft sich die Anwaltsrechnung nur noch auf 265,70 € nicht auf 651,80 €.
Für die Nutzung des Bildes im Internet für eine Woche sieht der Katalog der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) einen Betrag in Höhe von 60,00 € vor. Dieser wird wegen der Nichtnennung des Urhebers verdoppelt und auch eine Strafgebühr ist angemessen. So dass Sie auf einen Betrag in Höhe von 180,00 € kommen.
Insgesamt könnte der Gegner somit von Ihnen insgesamt einen Betrag in Höhe von 445,70 € verlangen und nicht 1301,80 € wie gefordert. Und da würde ich einen Betrag in Höhe von 350,00 € überweisen mit dem Hinweis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage.
Es sei denn Sie wollen sich auf den Betrag verklagen lassen oder es zumindest auf eine solche Klage ankommen lassen. Auch dies könnten Sie selbstverständlich abwarten. Dann würden Sie nur eine Unterlassungserklärung abgeben ohne jedweden Zusatz der Kostenübernahme. Also keine Rechtsanwaltskosten und auch keinen Schadensersatz.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Die Kanzlei hat eine E-Mail-Adresse angegeben. Kann ich diese nutzen um ie Unterlassungserklärung per PDF-Datein zu versenden und für weiteren Kontakt mit der Kanzlei bzw. Anwalt? Kann ich die Frist der Zahlung weiter nach hinten versetzen?
Ich habe insgesamt 4 Auktionen erstellt mit dem gleichen Bild. Zählt diese wirklich nur als eine Urheberrechtsverletzung? Desweiteren wurde jetzt Auktion für 10 Tage reingestellt aber meist schon viel früher verkauft. Ich habe auch ein bisschen recherchiert und rausbekommen, dass mehrere andere Verkäufer (auch Händler) dieses Bild weiterhin verwenden ...
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
selbstverständlich können Sie die E-Mail-Adresse nutzen. Die Kanzlei hat diese ja extra angegeben. Wobei die meisten Kanzleien immer auch das Original der Unterlassungserklärung zu den Akten haben wollen.
Die Zahlungsfrist können Sie auch nach hinten verschieben. Sofern Sie das ankündigen ist dies kein Problem.
Bei einem Monat der nutzung erhöt sich der Betrag von 60,00 € auf 100,00 €. Und so lange haben Sie das Foto ja nicht genutzt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht