Guten Abend,
Sie haben leider durch die unberechtigte Einstellung der Grafik auf Ihre eigene Internetseite einen Urheberverstoß begangen. Die Tatsache, daß Sie selbst unwissentlich aufgrund des falschen Hinweises von einer anderen Internetseite die Grafik kopiert haben, hilft Ihnen leider zivilrechtlich nicht weiter (Unwissen schützt vor Strafe nicht...).
Nun aber zu Ihren Fragen:
1.
Eine Stillschweigeerklärung, wie von Ihnen beschrieben, ist unüblich. Hierzu gibt es auch keinen Anlaß, da beide Seiten bei einer korrekten Abwicklung kein Interesse an einem Stillschweigen haben.
2.
Infolge der Urheberrechtsverletzung hat Ihr Gegner sowohl einen Unterlassungsanspruch als auch einen Schadensersatzanspruch. Der Anspruch bezieht sich zum einen auf etwaige von Ihnen gezogene Gewinne, zum anderen auf entgangene Lizenzeinnahmen. Hier wird immer der Vergleich dazu gezogen, was Sie an Ihren Gegner hätten zahlen müssen, wenn er Ihnen die Nutzung der Grafik auf Ihrer Seite offiziell erteilt hätte. Da Ihre Seite rein privat war und keinen kommerziellen Hintergrund hatte, werden Sie diese Beträge vernachlässigen können.
3.
Die Tatsache, daß Sie bei Einstellen der Grafik erst 12, jetzt 17 Jahre alt sind, hilft Ihnen leider ebenfalls nicht weiter. Maßgeblich ist, daß Sie zum Zeitpunkt der Tat deliktsfähig waren, also eigentlich wissen mußten, daß Sie ein fremdes Urheberrecht verletzen. Weiter ist, da das Einstellen ja bis zur Entfernung der Grafik weiterwirkt, der Zeitpunkt bis zum Entfernen maßgeblich.
4.
Bei einer reinen Beratung durch einen Anwalt können als sogenannte Erstberatungsgebühr maximal 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer anfallen. Sie sollten den Vorgang durch einen Anwalt prüfen lassen. Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben und auch das Einkommen Ihrer Eltern nicht hoch ist, können Sie sogar einen Anspruch auf Beratungshilfe haben. Auch hierüber wird Sie der Anwalt beraten.
5.
Die von Ihnen angesprochene Vertragsstrafe ist reines Druckmittel, damit Sie nicht erneut das Urheberecht Ihres Gegenübers verletzen. Sie wirkt also nur in die Zukunft, nicht in die Vergangenheit. Hier sollten Sie ganz besonders auf die Formulierung des umschriebenen Verhaltens achten, da häufig das Verhalten zu weit formuliert wird. Im übrigen ist die Vertragsstrafe allgemein üblich, man spricht hier von einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung.
6.
Sie sollten Ihr Gegenüber auf die Hintergründe, insbesondere Ihr damaliges Alter hinweisen. Möglicherweise ergibt sich hieraus die Gelegenheit, günstig aus der Angelegenheit herauszukommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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