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Urheberrechtsverletzung auf Ebay durch Stieftochter

24. Oktober 2006 15:18 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


21:19

Meine Tochter hat im Alter von 13 Jahren einen Ebayzugang eigenständig eingerichtet, und dabei missbräuchlich die DAten meines Ehemannes (ihr Stiefvater) benutzt. ALs Lieferadresse hat sie ihre eigenen Daten eingestellt. Mein Ehemann hatte zu keinem Zeitpunkt Kentniss von ihrem Handeln. Über diesen Ebayzugang hat meine Tochter eigenständig einige Gegenstände, die sie nicht mehr benötigte ,verkauft um ihr Taschengeld auf zu bessern. Ab und an habe ich ihr auch Haushaltsgegenstände , die ich nicht mehr benötigte zum Verkauf überlassen. Das Geld dafür hat sie immer für sich behalten. Im Alter von 15 Jahren hat meine Tochter einen Haushaltsgegenstand zum Verkauf eingestellt, und dafür ein Foto missbräuchlich benutzt. Daraufhin hat Ebay die Auktion vorzeitig beendet. Nun hat mein Ehemann von einem Anwalt aus Frankfurt eine Abmahnung erhalten und er soll eine Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unterschreiebn. Der Streitwert liegt bei 10.000 Euro.
Mein Mann hat weder einen Internet- oder Telefonanschluss, noch einen Computer. Er hat auch nie den Computer meiner Tochter benutzt. Er wusste nichts von dem Ebayaccount. Auf Grund dieses Sachverhalts habe ich als Verantwortliche für meine Tochter die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschrieben. Gleichzeitig bat ich um Herabsetzung des Streitwertes.
Nun habe ich ein neues Schreiben von dem Anwalt bekommen, wobei der Streitwert um die Hälfe reduziert wurde und mein Mann trotzdem noch eine zusätzliche Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unterschreiben soll.
Mein Ehemann will diese Erklärung auf keinen Fall unterschreiben, da er nichts gemacht hat. Die Frist ist morgen verstrichen.
Frage: Wie verhalte ich mich am besten, ohne dass mein Mann die Erklärung unterschreiben muss? Welche erfolgsversprechenden Rechtsmittel Rechtsmittel hat mein Ehemann?
Frage:

24. Oktober 2006 | 15:53

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihr Ehemann wird offensichtlich als mittelbarer Störer in Anspruch genommen. Selbst wenn er die Rechtsverletzung nicht unmittelbar begangen hat, so muß er sich unter Umständen vorwerfen lassen, seine Aufsichtspflichten verletzt zu haben. Denn offensichtlich hat Ihre Tochter bereits vor der Urheberrechtsverletzung unter dem Namen Ihres Ehemanns bei Ebay Angebote eingestellt und Kaufverträge abgewickelt. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß ein Gericht eine Mitverantwortlichkeit des Vaters erkennt, so daß der Unterlassungsanspruch auch diesem gegenüber besteht.

Allerdings sollten Sie die Kostentragungspflicht unter Hinweis auf die bereits getroffene Regelung streichen. Diesbezüglich haben Sie sich ja bereits mit der Gegenseite auf Reduzierung des Streitwertes geeinigt. Ihr Mann sollte natürlich keine darüber hinausgehende Kostentragungspflicht anerkennen.

Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte er gleichwohl abgeben, da nur so die Wiederholungsgefahr für künftige, weitere Rechtsverletzungen ausgeschlossen werden kann.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2006 | 18:23

Warum wird mein Ehemann für die Handlung meiner Tochter mitverantwortlich gemacht, obwohl er weder erziehungsberechtigt, noch der leibliche Vater ist oder sie adoptiert hat?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Oktober 2006 | 21:19

Weil er auch als ihr Stiefvater eine Aufsichtspflicht hat, was auch beinhaltet, darauf zu achten, daß Kinder nicht unter dem Namen der Eltern oder unter Verwendung deren Daten Rechtsverletzungen begehen.

Ihr Ehemann sollte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung deshalb abgeben, weil nur so die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden kann - andernfalls riskiert er eine einstweilige Verfügung. Die Abgabe der Unterlassungserklärung ist nicht mit Kosten verbunden (wenn die Kostenklausel unter Hinweis auf die getroffene Vereinbarung gestrichen wird) - eine einstweilige Verfügung würde jedoch vermeidbare Kosten nach sich ziehen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann

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