Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die von Ihnen erstellten Lichtbildwerke bzw. Lichtbilder sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5
bzw. § 72 Urhebergesetz (UrhG
) urheberrechtlich geschützt. Die entsprechenden Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte an den Bildern stehe dabei grundsätzlich Ihnen als Fotografen zu.
Nach § 31 Abs. 1 UrhG
können jedoch anderen – wie hier ggü. dem Hotel geschehen – Nutzungsrechte einräumen. Die zulässige Nutzung seitens des Hotels ergibt sich entweder direkt aus der getroffenen Vereinbarung oder nach § 31 Abs. 5 UrhG
aus dem Vertragszweck.
Im vorliegenden Fall haben Sie mit dem Hotel eine ausdrückliche Nutzungsvereinbarung geschlossen. Dieser zufolge darf das Hotel die Bilder auf der Webseite www.domain1.de sowie für den Prospekt (Flyer) 2008 verwenden. Darüber hinausgehende Verwendungen bedürfen Ihrer ausdrücklichen Zustimmung.
Das Hotel ist mithin lediglich zur Veröffentlichung der Bilder auf der genannten Webseite berechtigt. Die Verwendung bzw. Einbindung auf weiteren Webseiten bedarf aufgrund der eindeutigen Regelung in der Nutzungsvereinbarung Ihrer Zustimmung.
Hinsichtlich des Prospektes kann man sich sicherlich streiten, ob von der Formulierung in der Nutzungsvereinbarung nur die papiergebundene Version oder auch die digitale Form (PDF) erfasst wird. Diesbezüglich bedarf es einer Auslegung nach § 31 Abs. 5 UrhG
. Dort heißt es, dass im Zweifel sämtliche für die Erfüllung des Vertragszweckes erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Die von Ihnen genannten Angaben zugrundegelegt, ist meines Erachtens nach auch die Online-Version des Prospektes von der Nutzungsvereinbarung erfasst, soweit Sie diese nicht ausdrücklich an anderer Stelle ausgeschlossen haben. Ich empfehle Ihnen daher für die Zukunft, diese Regelung enger zu formulieren.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Gesetzestext
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) 1Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). 2Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) 1Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. 2Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. 3§ 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) 1Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. 2Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Sehr geehrter Herr Fietkau,
zuerst bedanke ich mich für die ausführliche Antwort.
In meinen AGB habe ich folgenden Passus:
"...gelten die Honorarvereinbarungen nur für die _einmalige_ Veröffentlichung zu dem angegebenen Zweck. Jede weitere Veröffentlichung, in digitaler und/oder analoger Form, ist erneut Honorarpflichtig und bedarf der erneuten schriftlichen Zustimmung"
Demzufolge sind das PDF, sowie die Lichtbilder im Internet, erneut kostenpflichtig.
Leider haben Sie eine Kleinigkeit übersehen.
In der Nutzungsvereinbarung wird zwischen Panoramaaufnahmen und einfachen Lichtbildern unterschieden.
Einzig die (virtuelle 360°) Panoramaaufnahmen waren für die Verwendung auf der Seite www.domain1.de gedacht, die einfachen Lichtbilder nur für den Flyer.
Sie schrieben jedoch nur von Bildern. Hier sollte unterschieden werden.
Würde dann diese Schlußfolgerung stimmen:
Zitat
"Im vorliegenden Fall haben Sie mit dem Hotel eine ausdrückliche Nutzungsvereinbarung geschlossen. Dieser zufolge darf das Hotel die -->Panoramaaufnahmen<-- auf der Webseite www.domain1.de sowie -->die Bilder<-- für den Prospekt (Flyer) 2008 verwenden. Darüber hinausgehende Verwendungen bedürfen Ihrer ausdrücklichen Zustimmung.
Das Hotel ist mithin lediglich zur Veröffentlichung der -->Panoramaaufnahmen<-- auf der genannten Webseite berechtigt. Die Verwendung bzw. Einbindung auf weiteren Webseiten bedarf aufgrund der eindeutigen Regelung in der Nutzungsvereinbarung Ihrer Zustimmung. "
Zitat Ende.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist somit die Nutzung auf jeder weiteren Domain kostenpflichtig, unabhängig davon, ob es sich um einen eigenständigen Webserver oder um URL-Hiding handelt?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des in der Nachfrage genannten Passus in Ihren AGB stellt sich, vorausgesetzt die AGBs wurden wirksam vereinbart, die Situation, wie von Ihnen richtig geschlussfolgert so, dass das Hotel sowohl für das PDF als auch für die Verwendung der Lichtbilder auf der Webseite Ihrer ausdrücklichen Zustimmung bedarf und einen neuen Vergütungsanspruch auslöst.
Die Unterscheidung Lichtbilder/Panoramabilder war Ihren Ausführungen in der Grundfrage nicht so herauszulesen. Selbstverständlich muss, wenn es sich hierbei um zwei verschiedene Werke handelt, entsprechend differenziert werden. D.h. wenn hinsichtlich der Lichtbilder nur eine bestimmte Nutzung eingeräumt wurde, ist auch nur diese von der Nutzungsvereinbarung abgedeckt. Genauso gestaltet es sich dann bei den Panoramaaufnahmen.
Hinsichtlich des URL-Hiding ist es meines Erachtens tatsächloch so, dass hier die Eingangs-URL entscheidend ist. D.h. wenn laut Nutzungsvereinbarung die Verwendung der Bilder auf der Webseite mit der URL 1 gestattet wurde, darf ein Nutzer (der in der Regel nicht weiß, dass es sich um ein und die selbe Webeseite handelt) die Bilder nicht über die URL 2 zu den Bildern gelangen. Mir ist jedoch bisher keine Gerichtsentscheidung bekannt, die diese Frage zum Gegenstand hatte, insbesondere gibt es hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Es besteht daher auch die Möglichkeit, dass ein Gericht hier zu einer anderen Entscheidung gelangt. Meine Empfehlung daher für die Zukunft: Das URL-Hiding per Nutzungsvereinbarung ausdrücklich regeln.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt