Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Der Inhaber der Bildrechte hat Schadensersatz- sowie Unterlassungsansprüche gemäß § 97 UrhG
.
Für die Berechnung des Schadensersatzes für ein Bild wird auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zurückgegriffen.
Hierfür ist die die bisherige Nutzungsdauer maßgeblich.
Für die Nutzung eines Bildes auf einer Unterseite bis zu einer Woche Dauer werden 60 € darin empfohlen, / bei Nutzungsdauer bis 1 Monat 100 € / bei Nutzung bis 3 Monate 150 € pro Bild.
Bei fehlender Urheberkennzeichnung kommt wegen Verletzung des § 13 UrhG
jedoch nach Rechtsprechung der meisten Gerichte ein Verletzerzuschlag von 100 % hinzu, so dass der oben angegebene Betrag zu verdoppeln wäre.
Wenn also die Bilder nur wenige Tage genutzt worden wären, wäre ein Schadensersatz von ca. 120 € angemessen.
Die Schadensersatzpflicht steht dabei natürlich unter dem Vorbehalt, dass der Gegner die Fotos selbst hergestellt hat oder über ein ausschließliches Nutzungsrecht verfügt, was von hieraus leider nicht beurteilt werden kann.
2. Um eine anwaltliche Abmahnung abzuwenden, die weitere Kosten für Sie auslösen würde, sollten Sie die Bilder aber in jedem Fall aus Ihren Angeboten entfernen und eine Unterlassungserklärung abgeben, die aber nicht der vom Gegner vorformulierten Erklärung entsprechen muss.
Diese können Sie auch abweichend und für Sie ggf. günstiger formulieren, solange der ernstliche Wille erkennbar bleibt, keine weitere Zuwiderhandlung vorzunehmen. Dazu gehört auch eine angemessene Vertragsstrafe, die jedoch vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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