Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die online – Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ob der in der Abmahnung erhobene Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes gegeben ist, kann ohne Einsicht in die Unterlagen bzw. Akteneinsicht in ein von der Staatsanwaltschaft eröffnetes Ermittlungsverfahren nicht im Ansatz seriös beurteilt werden. Ich danke vorab für Ihr Verständnis.
Im Urheberrechtsgesetz generell relevante Strafvorschriften lassen sich dort unter §§ 106 ff. UrhG
wie folgt finden:
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§ 106 UrhrG
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
§ 107 UrhrG
Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
§ 108 UrhrG
Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
§ 108a UrhrG
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
§ 108b UrhrG
usw...
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Nach erster Einschätzung der Sach- und damit einhergehenden Rechtslage könnte Ihnen ein strafrechtlich relevantes Verhalten ohnehin so gut wie nicht nachgewiesen werden, zumal Sie in den angemieteten Büroräumen einen DSL-Anschluss unterhalten, der regelmäßig von mehren Mitarbeitern benutzt wird und Sie sich zur vorgeworfenen Tatzeit überhaupt nicht vor Ort befanden.
Sie sollten den in dem Abmahnungsschreiben erhobenen Vorwurf der Urheberrechtsverletzung dennoch nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Es ist unbedingt anzuraten, das Abmahnschreiben von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, zumal sich in eingeforderten Unterlassungserklärungen oft geradezu ruinöse Vertragsstrafen finden lassen.
Sollte die geforderte Unterlassung dem Grunde nach überhaupt rechtens sein, so könnten - nach anwaltlicher Prüfung - in der Unterlassungserklärung eingeforderte Klauseln, immer noch in modifizierter (abgeänderter) Form unterzeichnet werden.
Alles in allem sollten zunächst einen Anwalt bei Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen mit der Prüfung beauftragen, ob das Unterlassungsverlangen dem Grunde nach überhaupt gerechtfertigt ist.
Zu den weiter aufgeworfenen Fragestellungen darf ich wie folgt Stellung nehmen:
Nach § 12 UWG
sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (kostenpflichtiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Wie bereits ausgeführt ist es äußerst fragwürdig, ob der Abmahner überhaupt zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigt ist. Zudem ist die Angemessenheit der Höhe einer geforderten Vertragsstrafe nur schwer konkretisierbar.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass alleine der Umstand, dass Sie Mitarbeiter beschäftigen, Sie vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung (bzw. modifizierten Unterlassungserklärung) oder vor einer einstweiligen Verfügung letzlich nicht bewahren könnte, zumal der Nachweis des Zugangs eines Abmahnschreibens für den Erlass einer einstweilige Verfügung von den Gerichten regelmäßig nicht gefordert wird.
Besten Dank für Ihr Verständnis, dass meine Ausführungen eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen können, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und stünde Ihnen im Rahmen eines Mandates erforderlichenfalls gerne zur Seite. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA,
wie ich jetzt aus dem Internet entnahm ist die Kanzlei ***** für diese Aktivitäten bekannt.
Die Abmahnungen werden immer kurz vor Feiertagen mit einer sehr kurzen Rückantwortfrist verschickt, damit kaum noch ein Rechtsmittel möglich sein kann.
Weiter bestehen dort auch Erfahrungswerte, wobei kein Fall bekannt ist, dass bei einer solchen Nümann u. Lang-Abmahnung eine Unterlassungserklärung, auch keine modifizierte, abgegeben wurde oder es zum gerichtlichen Verfahren kam.
Des Weiteren wird dort auch gewarnt, dass auch eine modifizierte Unterlassungserklärung den Fall nicht immer beendet.
Da die Zeit hier drängt, werde ich mich wohl zu keiner Reaktion entschließen. Weder eine modifizierte noch die vorgegebene Unterlassungserklärung werde ich abgeben und eine Schadenersatzzahlung wird natürlich auch nicht geleistet.
Ich gehe davon aus, dass unter diesen Umständen richtig gehandelt wird ?
Wäre diesbezüglich eine Stellungnahme meinerseits bei der fordernden Kanzlei noch angebracht?
Für Ihre Rückantwort wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte.
Sehr kurze Fristen sind bei Abmahnungen auf Grund der meist gegebenen Eilbedürftigkeit nicht unüblich. Im gerichtlichen Streitfall würde eine unangemessen kurze Frist zivilprozessual ohnehin eine angemessen lange Frist in Lauf setzen, sodass Sie alleine aufgrund der anstehenden Pfingstfeiertage leider keine (besonderen) Rechte her leiten können.
Auch meine Recherche hat ergeben, dass besagte Kanzlei in Sachen Abmahnung(en) jedenfalls keine unbekannte "Größe" ist.
Diesbezüglich käme im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung der noch näher zu substanziierende Einwand, dass eine Massenabmahnung/Rechtsmissbrauch vorliegt, in Betracht. Ich weise jedoch schon jetzt darauf hin, dass die Gerichte hinsichtlich dieses Einwandes äußerst restriktiv/zurückhaltend verfahren.
Wenn Sie keine - auch keine modifizierte Unterlassungserklärung - abgeben, so nehmen Sie damit das Risiko einer kostenpflichtigen einstweiligen Verfügung in Kauf.
Eine Stellungnahme Ihrerseits könnte sich erübrigen, wenn Sie nämlich nicht verhandlungsbereit sind. Gleichwohl könnten Sie an die Kanzlei ein kurzes Schreiben übersenden. In einem solchen Schreiben sollten Sie jedoch peinlichst genau darauf Acht geben, was Sie schreiben, um sich nicht unnötig zu belasten.
Ich wünsche Ihnen in der Sache viel Erfolg und stünde Ihnen im Rahmen eines Mandates selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen