Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine pauschale Antwort ist leider nicht möglich. Entscheidend kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an. Es gilt grundsätzlich der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit kein Spezialgesetz greift oder der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz.
Die Übernahme eines kompletten Spiels, sprich die Übernahme der Idee und der ausgearbeiteten Einzelheiten, kann nach § 4 Nr. 3 a/b UWG unlauter sein. Urheberrechtlich ist grundsätzlich nur die konkrete Ausgestaltung geschützt, nicht aber die Idee selber.
Nur als Beispiel: wenn Sie ein dem Spiel "Risiko" ähnliches Spiel entwerfen, das Design der Karte ändern und die Karten an die heutige Zeit anpassen, so wird man wohl sagen müssen, dass die Ausgestaltung von der ursprünglichen Version abweicht, eine Urheberrechtsverletzung kommt dann nicht in Betracht. Da dann aber das identische Spielprinzip übernommen wird, kann der Rechteinhaber Sie nach § 4 Nr. 3 a/b UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen; dann greift der ergänzende Leistungsschutz.
Ob Ihre Ausarbeitung im Einzelfall von der Nachahmungsfreiheit erfasst ist, dafür müsste man sich Ihre Konzept und Ihre Idee genau anschauen. Als Faustregel können Sie sich in etwa merken: je eher der angesprochene Verkehr Ähnlichkeiten oder ein anderes Spiel in Ihrem Produkt wieder erkennt, umso eher kann die Verwendung aus Wettbewerbsrecht untersagt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage in der allgemeinen Form soweit beantworten und Ihnen eine Richtung aufweisen. Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie Ihre Spiel konkret überprüft haben möchten. Dann ist eine abschließende Beurteilung auch möglich. Nutzen Sie auch gerne die kostenlose Nachfragefunktion, wenn etwas unklar ist.
Insoweit verbleibe ich mit herzlichste Grüßen
Michael Epping
Antwort
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