Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Entscheidend ist, wer bei den entsprechenden Ämtern als Inhaber der Schutzrechte (Patente/Marken) eingetragen ist. Dieser kann allen anderen jegliche Nutzung untersagen, sofern diese anderen keine Lizenzverträge haben, die ihnen die Nutzung erlauben. Prüfen Sie daher bitte genau, wer wo eingetragen ist und wer wem eine Lizenz erteilt hat. Dabei kommt es auf die präzisen Benennungen an, also ob eine Einzelperson, die GbR oder die GmbH&CoKG oder die GmbH eingetragen ist.
Ich habe Sie so verstanden, dass die Patente und Marken für alle drei Personen eingetragen wurden. Daher können alle drei Einzelpersonen nur gemeinsam über die Nutzung entscheiden. R kann daher allen anderen jegliche Nutzung untersagen, sofern kein anderer Vertrag besteht.
Der Geschäftsführer der GmbH&CoKG darf allenfalls die Lizenz weiterverkaufen, sofern der Lizenzvertrag das erlaubt. Die Hardware oder die Entwicklung darf er nicht weiterverkaufen, weil sie weder ihm noch der GmbH&CoKG gehört, er kann es daher einfach nicht.
Um einen Weiterverkauf zu vermeiden, muß nur ein GbR-Partner ein Veto einlegen. Allerdings wird dann ein Partner eine Auseinandersetzung der GbR anstreben, in deren Verlauf das GbR-Vermögen, also die Technologie versteigert oder verkauft wird. Wenn ein Partner so weit gehen will, ist ein Verkauf unmöglich.
G muß nur sein Veto einlegen, wenn er dennoch einen Verkauf vermutet, kann er eine Unterlassungsverfügung bei dem örtlichen Amtsgericht beantragen.
Ob es wirtschaftlichen Sinn macht, die restlichen Gebühren für Marke und Patent zu zahlen, ist keine juristische Frage, das kann daher nur die Geschäftsführung entscheiden. Jedoch entstehen dann Wirtschaftsgüter, die eventuell teuer verkauft werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber, danke Ihnen für Ihre Antwort.
Ich habe ein Paar fragen zum besseren Verständnis:
Die Rechte für Patent und Marke befinden sich in privaten Händen.
1. R untersagt Nutzung von Marken und Patenten. Heißt es , dass er weitere Entwicklung von Technologie G+U auch untersagt, um anderen Patent anzumelden?
2. Können G+U die ähnliche weiterentwickelte Technologie noch mal kaufen und unabhängig von GbR und neues Patent jetzt ohne R anmelden?
3. Kann R so ein Veto einlegen und G+U weitere Arbeit mit ähnlicher Technologien zu sperren?
Danke für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die neue Technologie auf dem Patent basiert und Rs Patentrechte verletzt, untersagt R damit auch die Weiterentwicklung dieser Technologie.
Entscheidend für 2 und 3 ist, wie ähnlich die Technologie ist und ob Rs Patentrechte verletzt werden. Das ist eine technologische Frage, keine juristische. Wenn aber diese ähnliche Technologie Rs Patentrechte verletzt, kann R ein Veto einlegen und G+U kein neues Patent anmelden.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt