Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz derjenige, der ein Werk schafft. Auch jeder, der nur einen schöpferischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leistet, ist Urheber (Miturheber). Voraussetzung ist aber, dass der betreffende Inhalt eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellt.
Soweit ich Sie verstanden habe, haben Sie die Themes selbst erstellt, also das Design selbst entworfen. Damit steht Ihnen das Urheberrecht daran zu. Das Urheberrecht beinhaltet unter anderem folgende Rechte:
- zur Veröffentlichung
- zur Nutzung und Bearbeitung
- zur Vervielfältigung und Verbreitung
- zur Wiedergabe durch Bild- und Tonträger
Das Copyrightzeichen in Verbindung mit einem anderen Namen ändert an Ihrer Urhebereigenschaft nichts, da diese ohne formellen Akt (anders als in den USA) entsteht. Dennoch haben Sie, wenn Sie Urheber sind, einen Anspruch auf Anbringung eines Copyrightzeichens, weil Sie damit gerade Ihr Urheberrecht ausüben. Außerdem kann dieser Hinweis im gerichtlichen Prozess außerordentlich hilfreich sein, weil nach § 10 I UrhG
als Urheber gilt, wer auf Vervielfältigungsstücken eines Werkes oder dem Original in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Dadurch gelingt also wesentlich schneller der erforderliche Beweis der Urhebereigenschaft. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Kennzeichnung eindeutig ist. Dies ist insbesondere bei der Verwendung von Nicknames problematisch- hier wäre also eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Erforderlich ist auch, dass beispielsweise ausdrücklich drin steht, dass das Urheberrecht beispielsweise "an den Themes bei XY liegt".
2. Wenn Sie die Accounts löschen lassen, was Sie natürlich tun können, weil sie auf Ihren Namen angemeldet sind, dann könnte man dieses Verhalten aber auch konkludent als Anerkennung der Accounts als Ihre privaten auffassen. Sie haben aber Recht wenn Sie eine missbräuchliche Nutzung befürchten, weshalb Ihnen in diesem Fall wahrscheinlich zu raten wäre, den Account zu löschen.
2a. Wenn es nicht zu einer Auszahlung kommt, können Sie auch nichts weiterleiten. Juristisch standen diese Zahlungen unter einer Bedingung, die nicht eingetreten ist, weshalb keine Verpflichtung, aber auch keine Berechtigung entstanden ist.
3. Soweit Sie mit Ihrem Geschäftspartner die Vereinbarung getroffen haben, dass Sie ihm das Geld geben, müssen Sie das tun. Wenn er eine Postanweisung verlangt, obwohl eine kostengünstigere Alternative besteht, dann können ihm grundsätzlich die zusätzlichen Kosten auferlegt werden.
Abschließend möchte ich Sie gerne noch auf Folgendes hinweisen:
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage im Rahmen des von Ihnen gebotenen Einsatz in einem dazu angemessenen Umfang erfolgt. Beachten Sie bitte weiterhin, dass die Beantwortung unter Zugrundelegen des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes erfolgt, dass aber bereits leichte Abweichungen bzw. unterlassene Angaben zu anderen Ergebnissen führen könnten.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
C. Möhrke-Sobolewski
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