Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn die Trägermedien (Schallplatte, VHS etc.) urheberrechtlich geschütztes Material enthalten, würde durch eine Kopie in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers eingegriffen. Ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers/Rechteinhabers zulässig. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Einwilligung wohl nur bei selbst aufgezeichnetem Material vorliegt.
Der Eigentümer ist aber unter bestimmten Voraussetzungen befugt, auch ohne Einwilligung eine Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch vorzunehmen. Die Zulässigkeit der „Privatkopie" ist in § 53 Abs. 1 UrhG
geregelt:
„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtwidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."
Die Privatkopie ist nur zulässig für den eigenen Gebrauch und für den Gebrauch im Familien- und im Freundeskreis und nur durch natürliche Personen (also nicht durch Unternehmen). Es sind nur einige wenige Kopien erlaubt. In der Praxis hat sich eine Obergrenze bis zu sieben Kopien eingespielt. Der Urheber wird für solche zulässigen Kopien gemäß § 54 UrhG
durch Abgaben u.a. von Herstellern und Importeuren auf Tonbandgeräte, Kassetten- und Videorecorder, CD- und DVD-Brenner, MP3-Aufnahmegeräte, bespielbare CDs, DVDs und Memory-Sticks vergütet.
Vervielfältigungen dürfen im Rahmen des § 53 UrhG
durch eine dritte Person hergestellt werden. Dies muss jedoch unentgeltlich geschehen, also ohne Gewinnerzielung. Die Erstattung der Materialkosten wird im Allgemeinen (Kosten für den CD-Rohling o.ä.) als legitim angesehen. Das Gesetz setzt insoweit auch nur die Unentgeltlichkeit und nicht die Kostenfreiheit der Kopie voraus.
Dabei ist zu beachten, dass aus § 53 UrhG
kein Anspruch auf eine Privatkopie abgeleitet werden kann. Es ist gestattet, für den privaten Gebrauch Vervielfältigungsstücke herzustellen, jedoch sind die Hersteller der Trägermedien nicht zur Produktion kopierbarer Medien verpflichtet. Verhindert der Rechteinhaber die Erstellung einer Kopie mit einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme (Kopierschutz), ist es gemäß §§ 95a ff. UrhG
unzulässig, diesen zu umgehen.
Um den Ausschluss der Entgeltlichkeit zu umgehen, wird von gewerblichen Anbietern oftmals angegeben, dass die berechneten Entgelte für die Dienstleistung außerhalb der eigentlichen Datensicherung, wie z.B. Geräte-Einrichtung, Datenträger, Reinigung oder Restaurierung anfallen würden, die Überspielung selbst aber unentgeltlich erfolge. Ob diese Argumentation im Streitfall auch von einem Gericht anerkannt wird, ist aber fraglich.
Sie können sich im Vorfeld natürlich die vom Kunden zusichern lassen, dass er über die entsprechenden Verwertungsrechte verfügt. Dies schützt Sie aber nicht sicher davor, selbst von den tatsächlichen Rechteinhabern (oder auch von Mitbewerbern) in Anspruch genommen zu werden, sondern gibt Ihnen möglicherweise nur einen Regressanspruch gegen den Kunden.
Eine rechtssichere Lösung ist also nicht möglich, so dass Sie Ihr Angebot auf selbstgemachte Aufzeichnungen beschränken sollten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
4. Februar 2011
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13:51
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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