Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre interessante Frage, die ich Ihnen gerne im Rahmen dieser Erstberatung beantworte.
1.
Das Urheberrecht für Filme und Filmsequenzen richtet sich vor allem nach dem Recht des Filmschaffenden (§ 94 UrhG
) oder dem Recht an Filmsequenzen (§ 95 UrhG
).
Im Rahmen dieser Vorschriften sind nur filmische Bildfolgen, also auch Filmausschnitte erfassst: BGH, Urteil vom 20. 12. 2007 - I ZR 42/ 05
zu Stefan Raab.
Ein Standbild ist aber keine Bildfolge. Es kann also nur wie eine Fotografie bzw. ein Lichtbild gemäß § 72 UrhG
geschützt sein.
Dazu müsste die Darstellung der Personen in der Art ihrer Kleidung und der Kameraposition Werkqualität haben, da Sie das Standbild nicht kopieren, sondern nur seine Eigenschaften übernehmen.
Da ein Film in der Regel über die Bewegung der Bilder Werkqualität erhält, dürfte dies in der Regel zu verneinen sein, sofern Sie keine speziell gestaltete Kleidung oder eine für den Film besonders eigentümliche, eigens geschaffene Darstellung (z.B. Stuntszene) übernehmen, die für sich Werkqualität hat.
Zudem erlöschen die Film- und Bildrechte nach 50 Jahren (§§ 72 Abs. 3
, 94 Abs. 3
UrhG). Ältere Szenen können also in jedem Fall in Kopie dargestellt werden.
Wenn Sie aus einer Sequenz nur erkennbar eine Anregung für eine Bildszene übernehmen, wäre das keine Kopie und damit kein Verstoß gegen Urheberrecht. Dies wäre dann ohnehin nicht erkennbar.
Auch die Übernahme der Farbgebung reicht alleine sicher nicht aus.
2.
Zu berücksichtigen wäre unter Umständen auch das Recht der Schauspieler am eigenen Bild aus § 22
Kunsturhebergesetz . Werden die Schauspieler also als Personen e r k e n n b a r , dürfte deren Bildnis nur mit deren Einwilligung gezeigt werden. Also auch eine verfremdete, aber ähnliche Darstellung wäre hier erfasst, wenn die gemalte Person noch erkannt wird.
Dies gilt auch für gemalte Portraits.
Zusammengefasst kann ein Schutz der Szende eines Standbilds aus einem Film nur in ausnahmefällen bestehen, wenn das Standbild für sich genommen aufgrund der Wahl der Szenerie oder der abgebildeten Personen oder Dinge schon als Werk zu qualifizieren ist.
Außerdem können daraus portraitierte Schauspieler ein Recht am eigenen Bild haben, wenn sie in dem gemalten Portrait erkennbar sind.
Im Zweifel empfehle ich Ihnen, die Einwilligung des Rechteinhabers einzuholen und mit diesem die Quellenangabe abzustimmen. Relevante Lizenzgebühren würden auch für das genaue Abmalen einer Szene kaum verlangt werden.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit der Ausstellung.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.08.2011
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20:13
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Musiol
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Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz