Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie mir Ihrer GmbH nur in Deutschland tätig werden, sind die von Ihnen im Ausland gefundenen Unternehmen und Marken nicht relevant. Im Kennzeichenrecht gilt nämlich das sog. Territorialitätsprinzip, d.h. wenn ein Unternehmen nur in den USA oder in Indien tätig ist bzw. eine Marke nur dort eingetragen ist, beschränkt sich der kennzeichenrechtliche Schutz auf dieses Land. Sie können dann in Deutschland ohne weiteres ein identisches oder ähnliches Zeichen benutzen und als Marke anmelden.
Würde der Kennzeichenschutz sich auch auf Deutschland erstrecken (wofür nach den von Ihnen gemachten Angaben keine Anhaltspunkte bestehen) und zusätzlich Branchennähe bzw. Waren- und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit bestehen, wäre eine Modifizierung mit den von Ihnen genannten Zusätzen nicht ausreichend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
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Rechtsanwalt Henning Twelmeier
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Alle genannten Unternehmen sind im weitesten Sinne in der Reisebranche tätig, d.h. sie vertreiben Ihre Reise an Kunden aus dem Inland, kooperieren jedoch alle mit Destinationen weltweit. Wenn ich das richtig verstehe, würde damit das Territorialitätsprinzip für alle entfallen. Ist das korrekt?
Und was mir in Ihrer Antwort außerdem nicht ganz klar wird, ist das Thema Kennzeichenschutz. Gilt dies nur, wenn es sich bei den gefundenen Unternehmen um eingetragene Marken handelt oder auch, wenn es einfach nur Firmennamen sind, ohne eine offizielle Markenregistrierung? Und wie kann ich mich absichern, ob diese Firmen nun tatsächlich eingetragene Marken sind oder nicht?
Vielen Dank für Ihr Feedback.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
In Deutschland sind sowohl eingetragene Marken als auch Firmennamen geschützt. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Schutzrechte. Für den Schutz von Firmennamen ist keine Eintragung erforderlich, § 5 MarkenG. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein Firmenname Deutschland als Marke eingetragen ist. Kennzeichenschutz in Deutschland besteht für ein im Ausland ansässiges Unternehmen vielmehr auch dann, wenn der Firmenname hier einer Weise benutzt wird, die auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung vor Ort schließen lässt. Wenn die von Ihnen genannten Unternehmen über Kooperationen auf dem deutschen Markt fortlaufend tätig sind, sollten Sie also vorsichtig sein und eher eine andere Bezeichnung für Ihre GmbH wählen, sofern diese ebenfalls in der Reisebranche tätig sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Twelmeier