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Unzumutbarkeit der Übernahme der Bestattungskosten

| 31. Mai 2010 12:30 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich wurde von meinem Vater mit 15 Jahren vergewaltigt. Er wurde dafür rechtskräftig zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt. Die Ehe meiner Eltern wurde geschieden, ich hatte seitdem zu meinem Vater nie wieder Kontakt und er zahlte auch nie Unterhalt für mich. Jetzt ist er gestorben und ich soll die Bestattungskosten tragen, was ich als unzumutbar empfinde.
Gibt es einen Paragrafen oder Urteile zu diesem Thema?

31. Mai 2010 | 12:49

Antwort

von


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Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
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Sehr geehrte Ratsuchende ,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Frage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:


Die Bestattungspflicht ist in landesrechtlichen Bestattungsordnungen geregelt. Diese rechts Bestimmungen beinhalten grundsätzlich keine Ausnahmetatbestände, wonach keine Bestattungspflicht besteht.

Die Rechtsprechung hat aber erkannt, dass es in vielen Fällen von Verfassungswegen für den Betroffenen (also hier Sie), eine unbillige Härte darstellen würde, wenn er zu den Bestattungskosten herangezogen wird.

Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass die Bestattungspflicht aufgrund des engen familiären Abstammungsverhältnisses besteht. Sofern ein solches Verhältnis aber lediglich biologisch besteht und besondere Umstände des Einzelfalles, wie etwa körperliche und / oder seelische Misshandlungen durch den Erblasser hinzukommen,ist nach der Rechtsprechung einiger Gerichte keine Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten gegeben.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessante Link zu einem entsprechenden Gerichtsurteil beigefügt:


http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0540020080006661+A



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Bei Bedarf fragen Sie gerne nach.

Ich hoffe Ihre Frage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag !



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774





Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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