als gewerblicher ebay Verkäufer habe ich eine unzulässige "dicke Abmahnung" erhalten, weil ich eine Office Keycard mit Produktkey offenbar an einen Testkäufer gesandt habe. Die "Abmahnkanzlei" hat außerdem die Sperrung meiner Accounts veranlasst, usw.
Die Sicherheitsmerkmale der PKC sind jedoch unter Schwarzlicht nachweisbar, der Produktkey wurde vor dem Versand mit PID Checker Software geprüft mit dem Ergebnis "VALID". Ich habe den Artikel nachweislich käuflich erworben, also nicht selbst erstellt, pp. Die Behauptung "Marken- und Urheberrechtsverletzung durch mich" ist falsch. Auch die Abbildungen und die Beschreibungen wurden selbst erstellt.
M. E. besteht das Fehlverhalten auf der Gegenseite. Daher habe ich das Recht, die Rücknahme der Sperren und angemessenen Schadenersatz zu verlangen, weil ich wegen der Sperren nicht verkaufen kann.
Wer ist meiner Meinung und kann bzw. möchte mir helfen?
Ich bitte um eine kurzfristige, kurze, kompetente, rechtsverbindliche, Stellungnahme.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Mit Ihren Angaben kann leider nicht geprüft werden, ob eine Marken- und Urheberrechtsverletzung vorliegt.
Dazu bedarf es der Inaugenscheinnahme des Abmahnschreibens sowie die Prüfung der rechtlichen Ausführungen der Gegenseite.
Ich helfe Ihnen aber gerne weiter.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Ergänzung vom Anwalt15. Juni 2016 | 13:24
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Durchsicht der mir nunmehr Ablauf von einigen Wochen überlassenen Unterlagen haben Sie die Frist zur Abgabe der Verpflichtungserklärung offenbar verstreichen lassen, so dass es zu keiner weiteren außergerichtlichen Korrespondenz gekommen ist.
Die Gegenseite hat vielmehr angekündigt, den Gerichtsweg zu beschreiten.
Die Kollegen der Gegenseite haben Ihnen vorgeworfen, dass Sie nachweislich gefälschte Produkte angeboten und in Verkehr gebracht haben.
Wenn dieser Nachweis erbracht werden kann, wäre ein weiteres rechtliches Vorgehen Ihrerseits wenig erfolgversprechend.
Hierzu hat die Gegenseite in dem Abmahnschreiben aus Februar 2016 konkret vorgetragen und auch eine Zeugin benannt.
Vor diesem Hintergrund kann ich mich Ihrer Meinung leider in rechtlicher Hinsicht nicht anschließen.