Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage(n) weiter wie folgt:
In der von Ihnen beschriebenen Sachlage liegt eher kein unzulässiger Kettenarbeitsvertrag vor.
Ein Kettenarbeitsvertrag soll zwar nach den gesetzlichen Bestimmungen des über folgenden Link nachlesbaren
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de/0337b899860d84f01/0337b8998e1139001/0337b8998e113b103/index.html" target="_blank"> § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit – und Befristungsgesetz ( TzBfG )</a>
grundsätzlich unzulässig sein.
Gegen eine unwirksame Befristung wäre binnen
3 Wochen nach dem Ablauf der Befristung
KLAGE gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de/0337b899860d84f01/0337b8998e1139001/0337b8998e1218701/index.html " target="_blank"> § 17 TzBfG </a>
zum Arbeitsgericht zu erheben !
Hat der Arbeitnehmer gar einen neuen befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet, so liegt darin regelmäßig die Aufhebung des alten Vertrages, so dass sich die Befristungskontrolle durch die Arbeitsgerichte meist lediglich auf den letzten befristeten Arbeitsvertrag bezieht. So soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen nämlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihr Vertragsverhältnis auf eine neue Grundlage, welche für die weitere Rechtsbeziehung in der Regel alleine maßgeblich sein soll. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de/0337b899890dada01/0337b8998e11a9401/0337b8998e11aa303/index.html" target="_blank"> Zum Urteil vom 25.08. 2004 des BAG ; Az.: 7 AZR 7/04 </a>
Etwas anderes könnte nach zitierter Rechtsprechung gelten, wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Vertrags einen entsprechenden Vorbehalt vereinbart haben oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte. Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens reicht es jedoch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt.
Es müssten vielmehr besondere Umstände hinzukommen.
Alles in allem sehe ich nach erster Beurteilung der Sach – und Rechtslage insbesondere auch hinsichtlich der bereits angesprochenen 3 – wöchiger Ausschlussfrist des § 17 TzBfG
schlechte Chancen für Ihre Tochter, nun noch ein möglicher Weise unbefristetes Arbeitsverhältnis gerichtlich durchzusetzen.
Im Zweifel sollte Sie in Hinsicht auf angesprochene Fristproblematik noch morgen einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung der Interessen Ihrer Tochter beauftragt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in die Vertragsunterlagen konkret zu erörtern. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine Nachfrage im Rahmen dieses Forums zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./Fax.: 09071-2658
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de" target="_blank">www.anwaltkohberger.de</a>
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