Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Ich würde Ihnen empfehlen sich durch den neuen Vermieter bzw. dessen Anwalt nicht unter Druck setzen zulassen.
Die rechtlichen Grundlagen sehen nach § 566 Abs. 1 BGB wie folgt aus:
„§ 566 Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist."
Mit anderen Worten: Der (neue) Vermieter bzw. Erwerber tritt durch den Kauf in den bestehenden Mietvertrag mit allen „aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein".
In ihrem Fall wurde das Recht zur Untervermietung nachweislich schriftlich genehmigt.
Daher ist auch der Erwerber nach § 566 Abs. 1 BGB an diese Vereinbarung gebunden.
Aufgrund der erwähnten Genehmigung sind Sie daher zur Untervermietung berechtigt, eine Pflicht zur Ergänzung des Mietvertrags – oder zur Genehmigung einer 20%igen Mieterhöhung – besteht demzufolge nicht. Weiterhin besteht auch bei einer erlaubten Untervermietung keinerlei Strafbarkeit, sie ist ausdrücklich erlaubt.
Sie sollten daher die Forderung zur Vertragsänderung zurückweisen und die schriftliche Bestätigung des vormaligen Vermieters für den Streitfall gut aufbewahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für diese Antwort sie hat mir sehr geholfen !
Sehr geehrte Ratsuchende,
das freut mich, gern geschehen.
Ich wünsche Ihnen schöne Feiertage.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt