Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Untervermietung Eigentümerwechsel

| 10. Dezember 2022 12:27 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:44

Ich bin Hauptmieterin einer 2 Zimmerwohnung im Mietvertrag in § 1 Punkt 2. steht das 2 Personen in die Mietsache einziehen. Mein Vermieter hatte mit mir mündlich vorab vereinbart das ich ein Zimmer untervermieten darf. Dies hat er mir nachtäglich nochmals schriftlich bestätigt, dass mit der Zahl 2 Personen im Mietvertrag die Untervermietung gestattet sei. Nun hat der Eigentümer gewechselt und wirft mir unerlaubtes Untervermieten vor er hat einen Anwalt eingeschaltet dieser möchte nun einen Passus zum Mietvertrag ergänzen unter der Voraussetzung einer 20% Mieterhöhung (Kaltmiete) und sollte ich diese verweigern mit einer Fristlosen Kündigung gedroht. Ich möchte gerne wissen ob es rechtens war unterzuvermieten und ob denn dann eine Erhöhung und Verknüpfung mit einer Erlaubnis hinfällig wäre? Ich habe nicht jeden Untermieter Namentlich dem Vermieter mitgeteilt da ich wie in einer Wohngemeinschaft lebe und manche der Untermieter nur für 1 Jahr oder 3 Monate bleiben weil sie ein Praktikum machen ist das strafbar? (Ich vermiete nicht mit Gewinn also nicht wie Air BnB. )Vielen Dank für ihre Antwort

10. Dezember 2022 | 13:46

Antwort

von


(1107)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Ich würde Ihnen empfehlen sich durch den neuen Vermieter bzw. dessen Anwalt nicht unter Druck setzen zulassen.

Die rechtlichen Grundlagen sehen nach § 566 Abs. 1 BGB wie folgt aus:

„§ 566 Kauf bricht nicht Miete

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist."


Mit anderen Worten: Der (neue) Vermieter bzw. Erwerber tritt durch den Kauf in den bestehenden Mietvertrag mit allen „aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein".


In ihrem Fall wurde das Recht zur Untervermietung nachweislich schriftlich genehmigt.

Daher ist auch der Erwerber nach § 566 Abs. 1 BGB an diese Vereinbarung gebunden.


Aufgrund der erwähnten Genehmigung sind Sie daher zur Untervermietung berechtigt, eine Pflicht zur Ergänzung des Mietvertrags – oder zur Genehmigung einer 20%igen Mieterhöhung – besteht demzufolge nicht. Weiterhin besteht auch bei einer erlaubten Untervermietung keinerlei Strafbarkeit, sie ist ausdrücklich erlaubt.


Sie sollten daher die Forderung zur Vertragsänderung zurückweisen und die schriftliche Bestätigung des vormaligen Vermieters für den Streitfall gut aufbewahren.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 10. Dezember 2022 | 14:11

Vielen Dank für diese Antwort sie hat mir sehr geholfen !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Dezember 2022 | 14:44

Sehr geehrte Ratsuchende,

das freut mich, gern geschehen.

Ich wünsche Ihnen schöne Feiertage.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 12. Dezember 2022 | 15:44

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Mack »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. Dezember 2022
5/5,0

ANTWORT VON

(1107)

Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Internationales Recht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Baurecht