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Betriebskostenabrechnung bei Eigentümerwechsel

13. Februar 2015 15:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Der BGH hat mit seinem Urteil VIII ZR 168/03 ; 03.12.2003 im Kern folgende Entscheidung getroffen:

"Wird eine Mietwohnung veräußert und ist der Abrechnungszeitraum zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs abgelaufen, so ist nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer zur Abrechnung verpflichtet."

Wie verhält es sich, wenn der Veräußerer, trotz eigener Ankündigung die Abrechnung durchführen zu wollen, diese versäumt und kurz vor dem zwölfmonatigen Fristende (zur Erhebung von Nachzahlungen) der Erwerber eine Forderung in eigenem Namen abgibt? Nach Aufforderung zur Aktivlegitimation mit dem Verweis auf das genannte BGH-Urteil legt der Erwerber eine nachträglich und formlos mit dem Veräußerer vereinbarte Abtretungserklärung für den bereits zurückliegenden Zeitraum vor.

Ist die BGH-Entscheidung damit so einfach auszuhebeln?

Sehr geehrter Fragesteller,
die genannte BGH- Entscheidung bezieht sich auf die Frage, wer hier grundsätzlich zur Abrechnung verpflichtet ist. Dennoch kann die Forderung abgetreten werden, wenn beide Seiten eine ausreichend bestimmte Abtretungserklärung abgegeben haben.
Jedoch müsste dann der Klageantrag umgestellt werden. Sonst ist die Klage dennoch abzuweisen.
MfG
Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 14. Februar 2015 | 11:57

Sehr geehrte Frau Draudt,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Ich meine verstanden zu haben, dass es keines besonderen Formerfordernisses bedarf, wie z. B. eine Regelung im Kaufvertrag oder eine bereits für das Abrechungsjahr erfolgte Legitimation über eine Grundbucheintragung.

1m Grundsatz bedeutet das: Eine Abtretung der Forderungen ist zu jedem Zeitpunkt und ohne Einschränkung an jedermann möglich. Die Forderung hat Bestand. Daran ändert auch die Tatsache nichts, wenn in der Abtretungserklärung nur Forderungen (Nachzahlungen) geregelt sind, die Auszahlung von Guthaben kann im Bedarfsfall jederzeit neu zwischen Veräußerer und Erwerber abgestimmt werden.

Was ich nicht verstehe, ist Ihre Aussage:

>>Jedoch müsste dann der Klageantrag umgestellt werden. Sonst ist die Klage dennoch abzuweisen.<<

In welcher Form ist der Klageantrag umzustellen, können Sie das bitte einmal konkretisieren?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Februar 2015 | 12:58

es handelt sich um einen Forderungsübergang.
dementsprechend muss der Kläger ein anderer sein, so dass die Klage des bisherigen Klägers unzulässig wäre und Mangels Aktivlegitimation abzuweisen. Kläger wäre nach Abtretung der neue Forderungsinhaber. dementsprechend ist die Klage umzustellen.

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