Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassen wie folgt:
Ob sich die Äußerungen der Tutorin bereits im strafrechtlichen Bereich bewegen, ist fraglich, kann an dieser Stelle jedoch nicht abschließend beurteilt werden, da es hierfür einer Gesamtschau der gemachten Äußerungen, insbesondere des konkreten Wortlautes bedarf.
Grundsätzlich kommen im Hinblick auf derartige Äußerungen jedoch die Straftatbestände der Üblen Nachrede (§ 186 StGB
) und der Verleumdung (§ 187 StGB
) in Betracht.
Der Verleumdung macht sich schuldig, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet, welche denselben verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.
Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.
Jedenfalls sollten Sie den Schulleiter über das Vorkommnis unterrichten und ihn bitten entsprechende Schritte einzuleiten. Sollte dies nicht geschehen, steht Ihnen weiterhin die Möglichkeit offen, das zuständige Schulamt über das Verhalten der Tutorin zu informieren.
Außerdem sollte Sie nochmals das Gespräch mit Ihrer Tutorin suchen und diese eindringlich auffordern, in Zukunft derartige Meinungsäußerungen zu unterlassen. Gegebenenfalls sollte Sie eine Person Ihres Vertrauens als Zeugen hinzuziehen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt und diese eine umfassende Beratung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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