Wir sind die Verkäufer eines Hauses und haben bereits einen Termin für die Beurkundung bei einem Notar hier in Deutschland . Der Käufer des Hauses kommt aus Österreich und möchte den Vertrag dort bei einem Notar ca. 1 bis 2 Wochen nach unserem Termin gegenzeichnen.
Die Frage ist, wenn der Käufer nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne (sagen wir mal 4 Wochen) den Vertrag gegenzeichnet. Welche Möglichkeiten haben wir dann aus dem einseitig unterschriebenen Vertrag wieder heraus zu kommen?
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
VertragVertrag BGB
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§ 145 BGB
)
Gemäß § 311b Abs. 1 S. 1 BGB
bedarf der Grundstückskaufvertrag der notariellen Beurkundung.
§ 128 BGB
bestimmt:
"Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird."
Mit der Beurkundung der Annahme des Vertrages kommt der Vertrag zustande (§ 152 S. 1 BGB
).
An Ihre Vertragserklärung / Ihren Antrag sind Sie zunächst gebunden (§ 145 BGB
).
Ihre Vertragserklärung erlischt aber - und damit entfällt Ihre Bindung - weil ein Vertrag nicht zu Stande kommt, wenn Ihr Antrag nicht rechtzeitig angenommen wird.
Wenn nicht eine bestimmte Frist für die Gegenzeichnung durch Sie gesetzt wird (§ 148 BGB
; kein wirksamer Vertrag, wenn verspätetet beurkundet wird) , gilt § 147 Abs. 2 BGB
:
"Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf."
Eine feste gesetzliche Annahmefrist gibt es nicht, dürfte aber wegen der Beurkundungsbedürftigkeit und der Grenzüberschreitung bei vier Wochen liegen (dort zwar mit Bonitätsprüfung, aber nicht Grenzüberschreitend: BGH, Urt. v. 11.06.2010 - V ZR 85/09
- 1. Leitsatz).
> Nach Ablauf der Annahmefrist kommt ohne Ihr Zutun kein Vertrag mehr zu Stande.
Sie müssen also nichts tun.