Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben die Möglichkeit gegen den Mann Strafanzeige wegen aller in Betracht kommender Delikte zu erstatten.
Sie können die Polizei aufsuchen und dort den Sachverhalt umfassend schildern. Es können neben den genannten Kontoauszügen auch die umfangreiche Unterlagen, die vom Mann aus dem Haus entfernt wurden, angegeben werden. Soweit Sie von unsauberen Machenschaften berichten, müssten hierfür bei einer Strafanzeige nähere Darlegen erfolgen.
Ihrer Frage entnehme ich, dass es Ihnen natürlich in erster Linie darauf ankommt, die Kontoauszüge zurückzuerhalten.
Das können Sie aber mit einer Strafanzeige kurzfristig nicht erreichen. Die Strafanzeige hat zur Folge, dass geprüft wird, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Mannes vorliegt. Möglicherweise, wenn sich dieses auch aus der näheren Schilderung Ihres Verdachtes ergibt, können die Kontoauszüge etc. beschlagnahmt werden. Dadurch erhalten Sie diese aber nicht sofort zurück. Sie könnten damit aber erreichen, dass Unterlagen und Kontoauszüge nicht vernichtet werden; sofern dieses nicht bereits geschehen ist.
Die Kontoauszüge etc. könnten von Ihnen allenfalls im Rahmen einer zu gewährenden Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt eingesehen werden, wenn Sie als Erbengemeinschaft daran ein berechtigtes Interesse vorbringen können. Dieses können Sie mit der Prüfung und ggf.Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Mann begründen.
Diese Vorgehensweise bedeutet aber nicht, dass Sie die Möglichkeit haben werden, zeitnah die Akten über einen Rechtsanwalt einzusehen. Erfahrungsgemäß kann dieses mehrere Wochen, oder auch Monate dauern, je nach Gang des Ermittlungsverfahrens. Ihr Ziel, die Kontoauszüge unverzüglich zurückzuerhalten können Sie damit nicht erreichen.
Ich rate Ihnen daher, dass die Erbengemeinschaft vor Ort einen Rechtsanwalt beauftragt und das weitere Vorgehen, auch unter dem Verdacht der genannten Machenschaften, abklärt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Antwort
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