Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eltern vertreten ihre Kinder gemäß § 1629 BGB
gemeinschaftlich (meine Unterschrift war nicht auf dem Vertrag).
Das ist richtig. § 1629 Abs. 1 BGB
bestimmt, dass die Eltern das Kind gemeinschaftlich vertreten. Grundsätzlich sind also auch die Unterschriften von beiden Elternteilen notwendig. Im Rechtsverkehr wäre das aber viel zu umständlich, wenn immer beide Elternteile auftreten müssten, weshalb es hierzu Ausnahmen gibt. Eine davon ist die Bevollmächtigung eines Elternteils durch den anderen. Dann kann der bevollmächtigte Elternteil alleine handeln.
Nach Ihren Schilderungen waren Sie mit dem Abschluss des Vertrages durch Ihre Frau einverstanden. Sie konnte daher den Vertrag auch alleine abschließen. Selbst wenn Sie behaupten, Sie hätten Ihre Frau nicht entsprechend bevollmächtigt, dürften hier zum Schutz des Vertragspartners die Regelungen zur Rechtsscheinsvollmacht greifen. Trotz fehlender Bevollmächtigung durfte dieser aufgrund des Rechtsscheins, den Ihre Frau gesetzt hat, davon ausgehen, dass sie den Vertrag alleine abschließen konnte.
2. Die Rechtsprechung ging in Direktunterrichtsverträgen wegen unangemesener Benachteiligung des Schülers schon von der Unwirksamkeit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr aus (LG Bielefeld: Urteil vom 14.05.2008 - 21 S 46/08
).
Auch das ist richtig, ändert aber nichts an der Wirksamkeit des Vertrages. Die Tatsache, dass eine Mindestlaufzeit von 1 Jahr unangemessen sein soll, ist lediglich für Frage relevant, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag gekündigt werden kann. Kommt man zum Schluss, dass die 1-jährige Vertragslaufzeit unwirksam ist, bedeutet das lediglich, dass eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht kommt. Zu welchem Zeitpunkt, muss im Einzelfall festgestellt werden. Da es für Direktunterrichtverträge keine gesetzlich geregelte Kündigungsfrist gibt und auch § 5 FernUSG
laut dem LG Bielefeld weder direkt noch analog anwendbar ist, ist es nach Abwägung der Umstände in dem genannten Fall zu einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekommen. Der Vertrag bleibt aber nach wie vor wirksam und muss, wenn nicht mehr gewollt, gekündigt werden.
Nach den von Ihnen gemachten Angaben sehe ich daher keinen Grund für eine Unwirksamkeit des Vertrages. Sie sollten, zur Vermeidung weiterer Kosten, die Forderung begleichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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