Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zu Ihren Fragen…
1) Grundsätzlich nicht, aber da Sie sich selbst als Geschäftsführer (MD, CEO o.ä.) nicht am offiziellen Geschäftssitz aufhalten führt das zu einer Sitzverlegung an den tatsächlichen Ort der Geschäftsführung und somit zu einer Steuerpflicht in Deutschland nach § 1 Abs. 1 KStG.
Insoweit müssten Sie dann doch ein entsprechendes Gewerbe beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anmelden und den Betrieb auch steuerlich an Ihrem Aufenthaltsort beim örtlich zuständigen Finanzamt anmelden.
2) Eine Unternehmensgründung wird hier sicherlich nicht Gegenstand eines internationalen Datentransfers sein, aber Konto- und Depotdaten werden hier schon seit 2017 ausgetauscht. Ich darf hier auf einen Artikel im Auszug verweisen.
„Deutschland sowie 102 (Stand: August 2017) andere Staaten haben sich darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen. Mit BMF Schreiben vom 06.04.2017 – IV B 6 – S 1315/13/10021 :046 hat das Bundesministerium für Finanzen eine Länderliste veröffentlicht mit denen nunmehr der erste Datenaustausch zum 30.09.2017 erfolgt. Zunächst erfolgt der AIA mit 490 Ländern (early adopters). Darunter auch z.B. British Virgin Islands, Cayman Islands, Guernsey, Jersey, Isle of Man, Anguilla, Argentinien, Mexiko, Südafrika und die Seychellen.
Ihr Frage scheint aber in die Richtung zu tendieren, hier eine steuerliche Umgehung zumindest zu tolerieren. Dass ich dazu nicht raten kann, versteht sich von selbst. Ggf. ließe sich die Geschäftsführung bis zum Zeitpunkt Ihrer persönlichen Anwesenheit oder dauerhaft aufgrund von nationalen Vorschriften in Hongkong delegieren.
Einen ähnlichen Fall hatte ich in Seoul, hier hat sich ein sog. Underwriter gegen ein nicht zu verachtendes Entgelt zur Übernahme der kommissarischen Geschäftsführung bereit erklärt. Ggf. ist die auch für Ihr Geschäft die bessere Wahl, einerseits sind Sie hier aus einer eventuellen Haftung raus und können sich so frei bewegen und aufhalten, ohne dass die Gesellschaft in Deutschland steuerbar würde. Sicherlich gibt es derlei Angebote auch in Hongkong.
3) Ja, so Sie die Hongkong Ltd. von Deutschland aus betreiben, fällt das Besteuerungsrecht aus deren Einkünften nach Deutschland, egal ob Sie sich hieraus ein Gehalt zahlen oder nicht.
Es würden aber nicht nur Steuern anfallen, sondern auch die o.g. Anmeldungen und steuerlichen Erklärungen einer Kapitalgesellschaft mit den entsprechenden Buchführungsvorschriften und Bilanzveröffentlichungen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen