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Untermieter zieht nicht aus

27. Januar 2013 02:41 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Fragen beziehen sich auf folgenden Sachverhalt:

Ich habe ein möbliertes Zimmer (mit Küchen und Badnutzung) untervermietet.

Die Miete erhalte ich von der Arbeitsagentur, da er ALG2 bezieht.

Nun habe ich ihm das Zimmer im September 2012 fristgerecht zum 31.12.2012 gekündigt.

Leider macht er bisher keine Anstalten auszuziehen. Er sucht sich andere Zimmer oder Wohnungen, die zu teuer sind und daher von der Arbeitsagentur abgelehnt werden, um 'Zeit zu schinden'.

Das Leben meiner Tochter und mir ist durch die Tatsache, dass er offensichtlich nicht wirklich vor hat aus zu ziehen, sehr eingeschränkt. Einkaufen kann ich ich nur noch das Notwendigste, da immer mal irgendwas aus dem Kühlschrank verschwindet. Andere Verbrauchsgüter, wie z.B. Toilettenpapier, Waschmittel usw. werden wie selbstverständlich mitbenutzt. Auf meine Kosten.

Der Fernseher und der Computer laufen den ganzen Tag, wodurch mir natürlich auch wiederum Kosten entstehen.

Die Situation ist sehr belastend (besonders für meine Tochter), da es jeden Tag Diskussionen und Streitereien gibt, die sich leider nicht vermeiden lassen.

Am liebsten würde ich ihm seine Koffer vor die Tür stellen und das Schloss austauschen, aber ich glaube, dass ich dadurch Probleme bekommen könnte.

So langsam bin ich mit meinen Nerven doch ziemlich am Ende und wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir einen Rat geben könnten, wie ich so schnell wie möglich aus dieser Situation herauskomme.

Herzlichen Dank im voraus für Ihre Antwort.

MfG
Donnerknall





27. Januar 2013 | 07:46

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie haben zunächst einmal einen ganz normalen Mietvertrag gemäß § 535 BGB in Form einer Untervermietung mit dem Mieter, bei dem Sie nicht nur die Räumlichkeit, sondern auch die Möbel zur entgeltlichen Nutzung zu Verfügung stellen.

Ohne die Vorlage und Kenntnis des Inhalts des Mietvertrags ist die Einschätzung der Sach- und Rechtslage leider sehr schwierig. Zunächst müsste die Wirksamkeit der von Ihnen ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses geprüft werden. Hierzu ist es aber erforderlich die individuellen Regelungen des Mietvertrags sowie die Kündigung zu kennen. Wie ich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung ersehen kann, wurde zumindest die ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 573c BGB eingehalten, Sie haben dem Mieter also spätestens zum dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats fristgerecht gekündigt, obwohl ich dies ohne Kenntnis des Kündigungsgrundes nur unter Vorbehalt feststellen kann.

Je nach dem, wie sich das Verhalten des Mieters darstellt, kann ein vertragswidriger Gebrauch im Sinne des § 541 BGB vorliegen. Denn er benutzt Ihre Sachen ohne Ihr Einverständnis, obwohl dies seine Nutzungsrechte aus dem Mietvertrag überschreitet. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, Ansprüche auf Unterlassen des vertragswidrigen Gebrauchs zu erheben und notfalls zu klagen.

Je nach dem, wie die Vereinbarungen zwischen Ihnen inhaltlich lauten, kann er sich auch unter Umständen wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht machen, indem er Ihre Sachen einfach entwendet, verzehrt und verbraucht, obwohl er keinerlei vertragliches Recht darauf hat. Diesbezüglich würden Ihnen auch Schadensersatzansprüche zustehen, die sich danach bemessen, welche Schäden Ihnen durch den Verzehr, Verbrauch sowie die Benutzung Ihrer Gegenstände entstanden sind.

Da ich Ihnen zum sichersten Weg raten muss, empfehle ich Ihnen nicht, den Mieter schlicht vor die Tür zu setzen, da Sie sich selbst unter Umständen schadensersatzpflichtig machen. Denn Sie entziehen Ihm unter Umständen seinen Besitz durch verbotene Eigenmacht, wenn die Prüfung der Kündigung möglicherweise ergibt, dass diese unwirksam ist. Außerdem würde dies mietvertragliche Pflichten verletzen, wenn die Kündigung denn tatsächlich unwirksam wäre.

Sollten Sie Interesse haben, könnten Sie mir im Rahmen einer Direktanfrage den Mietvertrag sowie die Kündigung zur Überprüfung zukommen lassen, so dass ich ein außergerichtliches Schreiben für Sie fertigen könnte und den Mieter gemäß § 546 BGB zum Auszug auffordere.

Ansonsten würde Ihnen Ihnen empfehlen, zu einem Rechtsanwalt bei Ihnen vor Ort zugehen, der Ihre Unterlagen, insbesondere den Mietvertrag und die Kündigung, überprüft. Sollte sich deren Wirksamkeit herausstellen, so würde er zunächst ein außergerichtliches Schreiben fertigen, dass der Mieter die Wohnräumlichkeiten räumen und herausgeben soll und so dann, falls der Mieter sich weiterhin weigert, eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht erheben.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Michael Pilarski

ANTWORT VON

(175)

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