Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben zunächst einmal einen ganz normalen Mietvertrag gemäß § 535 BGB
in Form einer Untervermietung mit dem Mieter, bei dem Sie nicht nur die Räumlichkeit, sondern auch die Möbel zur entgeltlichen Nutzung zu Verfügung stellen.
Ohne die Vorlage und Kenntnis des Inhalts des Mietvertrags ist die Einschätzung der Sach- und Rechtslage leider sehr schwierig. Zunächst müsste die Wirksamkeit der von Ihnen ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses geprüft werden. Hierzu ist es aber erforderlich die individuellen Regelungen des Mietvertrags sowie die Kündigung zu kennen. Wie ich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung ersehen kann, wurde zumindest die ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 573c BGB
eingehalten, Sie haben dem Mieter also spätestens zum dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats fristgerecht gekündigt, obwohl ich dies ohne Kenntnis des Kündigungsgrundes nur unter Vorbehalt feststellen kann.
Je nach dem, wie sich das Verhalten des Mieters darstellt, kann ein vertragswidriger Gebrauch im Sinne des § 541 BGB
vorliegen. Denn er benutzt Ihre Sachen ohne Ihr Einverständnis, obwohl dies seine Nutzungsrechte aus dem Mietvertrag überschreitet. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, Ansprüche auf Unterlassen des vertragswidrigen Gebrauchs zu erheben und notfalls zu klagen.
Je nach dem, wie die Vereinbarungen zwischen Ihnen inhaltlich lauten, kann er sich auch unter Umständen wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB
strafbar gemacht machen, indem er Ihre Sachen einfach entwendet, verzehrt und verbraucht, obwohl er keinerlei vertragliches Recht darauf hat. Diesbezüglich würden Ihnen auch Schadensersatzansprüche zustehen, die sich danach bemessen, welche Schäden Ihnen durch den Verzehr, Verbrauch sowie die Benutzung Ihrer Gegenstände entstanden sind.
Da ich Ihnen zum sichersten Weg raten muss, empfehle ich Ihnen nicht, den Mieter schlicht vor die Tür zu setzen, da Sie sich selbst unter Umständen schadensersatzpflichtig machen. Denn Sie entziehen Ihm unter Umständen seinen Besitz durch verbotene Eigenmacht, wenn die Prüfung der Kündigung möglicherweise ergibt, dass diese unwirksam ist. Außerdem würde dies mietvertragliche Pflichten verletzen, wenn die Kündigung denn tatsächlich unwirksam wäre.
Sollten Sie Interesse haben, könnten Sie mir im Rahmen einer Direktanfrage den Mietvertrag sowie die Kündigung zur Überprüfung zukommen lassen, so dass ich ein außergerichtliches Schreiben für Sie fertigen könnte und den Mieter gemäß § 546 BGB
zum Auszug auffordere.
Ansonsten würde Ihnen Ihnen empfehlen, zu einem Rechtsanwalt bei Ihnen vor Ort zugehen, der Ihre Unterlagen, insbesondere den Mietvertrag und die Kündigung, überprüft. Sollte sich deren Wirksamkeit herausstellen, so würde er zunächst ein außergerichtliches Schreiben fertigen, dass der Mieter die Wohnräumlichkeiten räumen und herausgeben soll und so dann, falls der Mieter sich weiterhin weigert, eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht erheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Antwort
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