Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Liegt tatsächlich ein Untermietsverhältnis vor, so hat die Kündigung des Untermieters gegenüber Ihrem Vermieter keine Auswirkungen. Daran ändert auch der § 31 des alten Mietvertrags nichts. Denn das Untermietsverhältnis ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Untermieter. Ihr Vermieter ist an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt. Da aber der alte Mietvertrag zwischen Ihnen und dem Vermieter geschlossen wurde, gilt der § 31 nicht in Bezug auf den Untermieter.
Problematisch ist lediglich, wenn der "Untermieter" kein Untermieter ist, sondern neben Ihnen im Mietvertrag als Mieter steht. Dann gilt natürlich § 31 des Mietvertrags (sofern dieser auch in den neuen Mietvertrag übernommen wurde) und die Kündigung des "Untermieters" beendet den gesamten Mietvertrag. Ist dies der Fall, können Sie gegen den "Untermieter" ggf. Schadensersatz geltend machen. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.
Ein neuer Mietvertrag ist nur dann notwendig, wenn der zweite Fall vorliegt. Jedoch ist der Vermieter nicht verpflichtet, einen neuen Mietvertrag abzuschließen.
Beim ersten Fall erfahren Sie natürlich direkt vom Untermieter von der Kündigung. Aber auch im zweiten Fall ist der "Untermieter" dazu verpflichtet Sie – formlos – zu informieren.
Ob und wie weit eine Mieterhöhung möglich ist, hängt vom Mietvertrag ab. Ist im Mietvertrag eine Möglichkeit der Erhöhung vorgesehen, dann ist wiederum zu prüfen, an welche Voraussetzungen dies geknüpft ist und ob diese Voraussetzungen vorliegen. Unproblematisch ist jedenfalls die Erhöhung nach 1999, da hier nach Ihrer Aussage ein neuer Mietvertrag geschlossen wurde.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)