Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Wenn der Mieter sich derart unkooperativ verhält ist der Wunsch des Vermieters natürlich verständlich sich an einen Dritten – in diesem Fall ihre Tochter - zu wenden.
Allerdings empfehle ich Ihnen dringend diese Aufforderung abzuweisen.
Ausgangspunkt ist folgende Rechtslage: Zwischen ihrer Tochter als Untermieterin und dem Vermieter besteht keinerlei vertragliche Beziehung.
Daher bestehen – auch nach der Rechtsprechung des BGH – im Regelfall keine vertraglichen Ansprüche des Vermieters gegen den Untermieter.
Dies ist auch ausdrücklich festgestellt worden für den Fall der ausstehenden Mietzahlung, oder der Nutzungsentschädigung, etwa wenn der Hauptmieter nicht auszieht.
Eigene Ansprüche des Vermieters z.B. auf Räumung können sich nur ergeben, wenn der Untermieter entgegen einer bekannten Kündigung nicht freiwillig auszieht, was bei ihrer Tochter nicht der Fall ist.
Ich empfehle Ihnen daher den Vermieter schriftlich darauf hinzuweisen, daß ihre Tochter aus der Wohnung bereits ausgezogen ist und insoweit keine weiteren Verpflichtungen aus dem Untermietverhältnis bestehen.
Insbesondere sollten Sie bzw. ihre Tochter – weder mündlich noch schriftlich – keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf das Hauptmietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter übernehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt