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Untermieter verweigert Übergabe wegen Zweifel an Befristungsgrund durch hauptmiete

29. März 2022 16:30 |
Preis: 35,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
Es wurde ein befristeter Zeitmietvertrag(„zwischenmiete" )mit der Hauptmieterin einer Wohnung geschlossen ( gesamte Wohnung- möbliert), da diese noch nicht wusste ob sie im Ausland bleibt oder nach einem Jahr zurückkommt wurde das Mietverhältnis befristet. Bis zum 31.03.
Im Deszember teilte die Hauptmieterin mit, dass sie im Ausland bleibe- stellte der Untermieterin in Aussicht einen Vertrag mit dem Eigentümer zu bekommen. Dies passierte jedoch nicht. Im Februar sollte die Untermieterin Besichtigungen durch nachmieter ( beauftragt von der Hauptmieterin, da diese nicht wieder in die Wohnung zurückkehrt) durchführen, weigerte sich allerdings zu dem einen vorgeschlagenen Termin. ( Begründung Corona und die Annahme, dass mit wegfallen des Befristungsgrundes der Hauptmieterin der Untermietvertrag unbefristet sei.
Am 01.03 erhielt die Untermieterin vom Eigentümer einen Brief, der darauf aufmerksam machte, dass die Besichtigungen durchzuführen sind, da die Hauptmieterin so aus dem Vertrag käme- auch wurde die Untermieterin gebeten sich zu melden, um einen eventuellen Mietvertrag zwischen ihr und Eigentümer zu schließen.
Dies geschah jedoch nicht. Am 13.03. teilte die Hauptmieterin der Untermieterin mit, dass diese nun doch in ihre Wohnung zurückkehren wolle und die Untermieterin am 31.03. zu räumen habe- der Eigentümer und die hauptmieterin würden zur Übergabe erscheinen. Die Untermieterin weigert sich- beruft sich darauf, dass ihr mitgeteilt wurde, dass der Befristungsgrund wegfällt und sie damit einen unbefristeten Mietvertrag mit der hauptmieterin hätte - und innerhalb von 2 Wochen in einer Großstadt Ersatz zu finden, sowie einen Umzug zu organisieren nicht möglich sei.

Können Eigentümer und Hauptmieter nun am 31.03 die Wohnung wieder in Besitz nehmen, falls das Schloss getauscht ist- mit Polizeilicher Hilfe ?
Muss der Untermieterin durch das plötzliche wieder eintreten des Befristungsgrundes eine Verlängerung eingeräumt werden?

29. März 2022 | 18:03

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst einmal ist hier deutlich zwischen den einzelnen Parteien zu trennen, denn die Mietverträge gelten immer nur zwischen denen, die auch die Verträge geschlossen haben.

Soweit die Hauptmieterin den Befristungsgrund zu Beginn des Untermietverhältnisses schriftlich mitgeteilt hat, ist die Befristung unwirksam und damit tatsächlich ein unbefristeter Untermietvertrag zustande gekommen.

Dies ergibt sich aus § 575 BGB.

Insofern kann hier lediglich gekündigt werden oder das Mietverhältnis muss beidseitig aufgehoben werden.

Die Polizei hat hier keinerlei Befugnisse die Hauptmieterin bei ausgetauschtem Schloss mit Gewalt in den Besitz der Wohnung zu bringen, solange kein gerichtlicher Titel vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 30. März 2022 | 15:15

Heute am 30.03. stand die Hauptmieterin plötzlich in der Wohnung. Woraus sich ergibt, dass der Befristungsgrund in jedem Fall besteht - sie ist aus dem Ausland zurückgekehrt und muss selber in der Wohnung wohnen.
Sie fordert die Untermieterin auf, die Wohnung zum genannten Ende, 31.03. zu verlassen, da sie selbst sonst keine Unterkunft hat.
Die Untermieterin konnte seit der Mitteilung vom 13.03 keine neue Wohnung finden. Somit sind beide morgen auf diese Wohnung angewiesen.
Wer darf also morgen rechtmäßig in der Wohnung sein bzw bleiben, da sich beide in einer Notsituation befinden

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. März 2022 | 15:35

Sehr geehrte Fragestellerin,

da beide behaupten ein Besitzrecht an der Wohnung zu haben, müsste hier jeder jeden auf Räumung verklagen.

Im Übrigen ergibt sich aus der Tatsache, dass die Hauptmieterin plötzlich in der Wohnung der Untermieterin steht, nicht, dass eine wirksame Befristung vereinbart wurde.

Wie ich bereits mitgeteilt habe, muss zur Wirksamkeit der Befristung diese und Ihre Gründe schriftlich mitgeteilt werden.

Ist dies nicht geschehen, ist der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit zustande gekommen und müsste zunächst gekündigt werden.

Die Untermieterin müsste die Polizei wegen Hausfriedensbruch holen, wenn die Hauptmieterin sich nicht entfernt.

Hier dürfte die Polizei tätig werden.

Ich sehe also abschließend die Untermieterin stärker als berechtigt an, wenn die Befristung nicht schriftlich mitgeteilt wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt




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