Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal ist hier deutlich zwischen den einzelnen Parteien zu trennen, denn die Mietverträge gelten immer nur zwischen denen, die auch die Verträge geschlossen haben.
Soweit die Hauptmieterin den Befristungsgrund zu Beginn des Untermietverhältnisses schriftlich mitgeteilt hat, ist die Befristung unwirksam und damit tatsächlich ein unbefristeter Untermietvertrag zustande gekommen.
Dies ergibt sich aus § 575 BGB.
Insofern kann hier lediglich gekündigt werden oder das Mietverhältnis muss beidseitig aufgehoben werden.
Die Polizei hat hier keinerlei Befugnisse die Hauptmieterin bei ausgetauschtem Schloss mit Gewalt in den Besitz der Wohnung zu bringen, solange kein gerichtlicher Titel vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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E-Mail:
Heute am 30.03. stand die Hauptmieterin plötzlich in der Wohnung. Woraus sich ergibt, dass der Befristungsgrund in jedem Fall besteht - sie ist aus dem Ausland zurückgekehrt und muss selber in der Wohnung wohnen.
Sie fordert die Untermieterin auf, die Wohnung zum genannten Ende, 31.03. zu verlassen, da sie selbst sonst keine Unterkunft hat.
Die Untermieterin konnte seit der Mitteilung vom 13.03 keine neue Wohnung finden. Somit sind beide morgen auf diese Wohnung angewiesen.
Wer darf also morgen rechtmäßig in der Wohnung sein bzw bleiben, da sich beide in einer Notsituation befinden
Sehr geehrte Fragestellerin,
da beide behaupten ein Besitzrecht an der Wohnung zu haben, müsste hier jeder jeden auf Räumung verklagen.
Im Übrigen ergibt sich aus der Tatsache, dass die Hauptmieterin plötzlich in der Wohnung der Untermieterin steht, nicht, dass eine wirksame Befristung vereinbart wurde.
Wie ich bereits mitgeteilt habe, muss zur Wirksamkeit der Befristung diese und Ihre Gründe schriftlich mitgeteilt werden.
Ist dies nicht geschehen, ist der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit zustande gekommen und müsste zunächst gekündigt werden.
Die Untermieterin müsste die Polizei wegen Hausfriedensbruch holen, wenn die Hauptmieterin sich nicht entfernt.
Hier dürfte die Polizei tätig werden.
Ich sehe also abschließend die Untermieterin stärker als berechtigt an, wenn die Befristung nicht schriftlich mitgeteilt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt