Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Sie können versuchen, gegen die Tochter der Partnerin eine Unterlassungserklärung durchzusetzen. Zunächst müssen Sie dies schriftlich versuchen. Erst wenn hier keine Abgabe der gewünschten Erklärung erfolgt, können Sie gerichtliche Schritte einleiten. Für eine einstweilige Verfügung müssen Sie aber ein Eilbedürfnis darlegen, was anhand des schon länger bestehenden Zustandes zumindest schwierig werden dürfte. Das ist zunächst die formelle Seite.
Für die Begründetheit einer Unterlassungserklärung müssen Sie genau darlegen und beweisen können, was sie wann genau gemacht hat. Beweise durch Zeugen sind erforderlich. Sie müssen auch konkret formulieren, was genau sie zu unterlassen hat, welche Handlungen. Eine Schilderung wie in Ihrer Sachverhaltsdarstellung etwa wäre noch zu unkonkret.
Der Rechtsgrund kann nur im Verhalten gegenüber Ihnen liegen, nicht aus Mietvertrag oder bezüglich der Mutter. Diese ist auch bei einem volljährigen Kind in der Ausbildung noch unterhaltsberpflichtet. Dies leistet sie hier durch Gewährung der Wohnung.
Für eine Anwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes sehe ich nach Ihrer Schilderung keinen Raum.
Rechtliche Schritte sind hier zumindest sehr zeitaufwendig, die Erfolgsaussichten gemäß meiner Ausführungen nicht eindeutig. Letztlich käme es auch auf die Abwägung durch ein Gericht an. Eine Verfahrensdauer von vielen Monaten ist üblich. Selbst wenn sie eine Unterlassungserklärung hätten, so ist damit noch nicht gesichert, ob sich die Tochter im Alltag daran halten würde. Eine Vollstreckung im häuslichen Bereich ist nahezu unvorstellbar.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin
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