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Unterlassungsklage - Unterlassen Lügen zu verbreiten

27. November 2007 07:34 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Eine Bekannte von mir hat sich von ihren Mann getrennt. Meine Frau und ich sid ihr bei vielen Dingen eine Hilfe,da ihr Mann Jahrelang ein Tyrann war ist diese Frau kaum fähig alleine die Dinge des Lebens zu schaffen. Nun unterstellt der noch Ehemann dass ich Schuld an d. Trennung bin. Da er unseren Umfeld kennt geht er auch zu Bekannte und weitläufig Bekannte und erzählt Geschichten über Ehebruch bzw. Verhältniss. Dauernd behauptet er dass er auch Beweise hat. Sein 2 Tagen sollte er auch ein Video haben das alles beweist. Seine vielen Saufkollegen unterstützen ihm auch dabei. Kann mann bzw ich ihm untersagen über mich und seine noch Frau zu sprechen bzw Lügen zu verbreiten oder selbst Wahrehiten die mich betreffen wieter zu geben??

27. November 2007 | 10:17

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Grundsätzlich ist hier zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Optionen zu unterscheiden.

1. Das Verhalten der Person ist nach Ihren Schilderungen im Rahmen der Beleidigungsdelikte strafrechtlich relevant. Sie können Strafantrag bei der örtlichen Polizeidienststelle stellen. Bitte nehmen Sie für die Ermittlungsbeamten alle notwendigen und verfügbaren Beweise gleich mit. Sofern Zeugen zu Verfügung stehen geben Sie deren volle Anschrift an. Sie erleichtern den Beamten nicht nur die Arbeit, sondern sorgen so für einen zügigen Fortgang der Angelegenheit.

2. Sie haben gegenüber der Person einen Anspruch auf Unterlassung derartiger strafrechtlich relevanter Handlungen. Auch wäre hier ein Anspruch auf Schadenersatz denkbar, sofern Ihnen durch die Handlungen in irgendeiner Weise Schaden entstanden ist. Diese Ansprüche wären durch Klage vor dem Zivilgericht durchzusetzen.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON

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