Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt liegt hier tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung durch Sie vor.
Sie sollten die Unterlassungserklärung abgeben, um die sog. Wiederholungsgefahr auszuräumen. Geben Sie die Unterlassungserklärung dagegen nicht ab, müssen Sie damit rechnen, dass sich der Gegner des einstweiligen Rechtschutzes bedient. Dies würde bedeuten, dass gegen Sie eine einstweilige Verfügung ergehen kann, die mit für Sie hohen Kosten verbunden ist.
Wie gesagt, rate ich Ihnen, die Unterlassungserklärung zwar abzugeben, diese jedoch unbedingt inhaltlich zu modifizieren, also zu verändern.
Unter Punkt 1 sollte unbedingt wie folgt ergänzt und modifiziert werden:
Dass Sie sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich verpflichten, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Unterlassungsgläubiger festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, derartige Bilder des [Fotografen] zu veröffentlichen, vervielfältigen oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
Wie oben bezeichnet, sollte also die Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich" ergänzt werden. Zudem sollten Sie für den Wiederholungsfall nicht verpflichten, einen festen Betrag als Vertragsstrafe zu zahlen, sondern einen Betrag, der dann immer noch individuell durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.
Die Punkte 2 und 3 sollten Sie gänzlich streichen:
Zu Punkt 2: Die Anwaltskosten schätze ich als überhöht ein, da der hier vorliegende Sachverhalt nach erster Einschätzung unter § 97a Absatz 2 UrhG
zu fassen ist. Dies bedeutet, dass die ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten für die erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf Euro 100,00 beschränkt sind. Sie sollten sich daher nicht vertraglich verpflichten, die Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe zu tragen. Hierüber sollten Sie sich gegebenenfalls separat mit der Rechtsanwaltskanzlei einigen. Allerdings muss ich Sie auch darauf hinweisen, dass manche Gerichte hier zum Nachteil des Abgemahnten auch anders entscheiden, ferner müsste es sich in Ihrem Fall auch um eine erstmalige Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gehandelt haben, wovon ich jedoch ausgehe.
Zu Punkt 3: Auch hier sollten Sie sich nicht zur Zahlung eines fixen Betrags verpflichten. Sicherlich sind Sie verpflichtet, dem Urheberrechtsinhaber einen gewissen Schadensersatz zu zahlen. Auch ist die Höhe des hier angesetzten Schadensersatzes (500 Euro) meiner Einschätzung nach bei 10 eingestellten Bildern nicht unrealistisch. Dennoch sollten Sie auch hier versuchen, noch einen geringeren Vergleichsbetrag mit der Gegenseite auszuhandeln.
Fazit:
Sie sollten die Unterlassungserklärung entsprechend modifiziert und ohne die Punkte 2 und 3 abgeben und sich unabhängig von dieser Unterlassungserklärung mit der Gegenseite auf einen Vergleichsbetrag einigen. Sollte Ihnen dies nicht gelingen, so würde ich Ihnen raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die rechtlichen Eizelheiten durchaus komplex sind. Gerne steht Ihnen meine Kanzlei hierfür zur Verfügung.
Für den Moment ist es aus meiner Sicht am wichtigsten, die (wie oben beschrieben) modifizierte Unterlassungserklärung fristgerecht abzugeben, um zunächst einmal die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Sollten Sie hinsichtlich der Abänderung der Unterlassungserklärung Zweifel haben, so rate ich Ihnen dringend, auch hier anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit!
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Wie sollte ich Ihrer Meinung nach dabei nun aber vorgehen? Der Gegenseite die geänderte Unterlassungserklärung einfach vorlegen (mit Begleitschreiben?) und abwarten was passiert, oder vorab versuchen Kontakt aufzunehmen (telefonisch? schriftlich per Email, Fax?) und zu "reden"?
Bzgl. des Umfangs der Urheberrechtsverletzung darf ich mich noch präzisieren, vom Fotografen angemahnt wurden lediglich 3 Fotografien einer bestimmten Schauspielerin. Angeboten wurden von mir ca. 400 Aufnahmen insgesamt (der anders formuliert 397 Aufnahmen zeigen andere Künstler/innen, an denen der Fotograf offenbar keine Rechte hat).
Nachfrage: Ändert der Umfang der angebotenen Fotografien etwas an der "unerheblichen Rechtsverletzung"?
Besten Dank.
Sehr geehrte Ratsuchende,
dies ändert die rechtliche Einschätzung leider insofern, als sich dann die Gegenseite darauf berufen kann, dass die Rechtsverletzung eben nicht mehr außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen wurde. Bei der Vielzahl der von Ihnen angebotenen Bilder ist nicht mehr von einer Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auszugehen. Dies hat Auswirkungen auf die zu erstattenden RA-Kosten der Gegenseite, da Sie sich nach erster Einschätzung nicht mehr auf § 97a Abs. 2 UrhG
berufen können. Die Kanzlei kann ihre Kosten demzufolge voll geltend machen, wie sie es auch bereits getan hat.
Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Schicken Sie die modifizierte Unterlassungserklärung nebst Begleitschreiben an die gegnerische Kanzlei.
Teilen Sie mit, dass Sie die geltend gemachten RA-Kosten sowie den Schadensersatz für überhöht halten und in dieser Höhe nicht aufbringen können. Schicken Sie die modifizierte Unterlassungserklärung nebst Begleitschreiben per Einschreiben mit Rückschein an die gegnerische Kanzlei. Warten Sie dann eine gegnerische Reaktion ab. Je nachdem, wie diese ausfällt, sollten Sie dort anrufen, um ggf. einen für Sie günstigeren Vergleich auszuhandeln. In der Regel besteht zumindest Bereitschaft zur Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können und wünsche Ihnen Alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt