Sehr geehrter Fragesteller,
1.
A bzw. C sind mittelbare Störer, da sie das Befahren des Grundstücks des B provozieren. Dem B stehen daher grundsätzlich Ansprüche aus §§ 862
, 1004 BGB
zu. Mit jeder (auch gleichartigen) Einwirkung entsteht ein neuer Anspruch. Das gilt allerdings nicht, wenn eine schädigende Einwirkung fortdauert, die durch ein und dieselbe Handlung vorgenommen wird. In diesem Fall wäre schon mit Beginn dieser Handlung eine Klage möglich, so dass zu diesem Zeitpunkt auch die Verjährungsfrist zu laufen begonne hätte. Es kommt also darauf an, ob man das »Anlocken« von Schaulustigen als seit Jahrzehnten fortgesetzten Vorgang betrachten muss.
Durch Eigentümerwechsel auf der Störerseite dürfte keine neue Verjährungsfrist beginnen (da dies bei Eigentümerwechsel auf Seite des Gestörten ebenfalls nicht der Fall ist).
2.
Bloße Untätigkeit genügt für eine Verwirkung von Ansprüchen grundsätzlich nicht.
3.
B kann sein Grundstück nutzen wie er will (§ 903 BGB
). Dass er gegenüber A oder C zur Duldung der Nutzung seines Grundstücks durch Dritte verpflichtet wäre, lässt sich nicht begründen. Allein aus der Tatsache, dass er bislang keine Abwehransprüche geltend gemacht hat, folgt nicht, dass er seine Verfügungsbefugnis als Eigentümer verloren hat. Er könnte grundsätzlich also auch Holz dort lagern.
4.
Das hängt von der Beschilderung ab. Auf Vorfahrtsstraßen darf außerhalb geschlossener Ortschaften nicht geparkt werden (§ 12 Abs. 3 Ziff. 8 Buchst. a StVO
). Wenn A oder C Dritte dazu veranlassen, gegen ein Parkverbot zu verstoßen, dann können sie polizeirechtlich als sog. Zweckveranlasser verantwortlich gemacht werden. Es muss also dafür gesorgt sein, dass rechtswidriges Verhalten Dritter nicht herausgefordert wird.
Ob ein Parkplatz unterhalten werden darf, ist zudem eine baurechtliche Frage.
5.
Da alles auf privaten Grundstücken stattfindet, ist das öffentliche Straßen- und Wegerecht nicht einschlägig. Dieses greift nur, wenn Flächen der Nutzung durch den allgemeinen Verkehr gewidmet sind.
6.
Ein Gewerbe liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn auch eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Ob das hier der Fall ist, lässt sich Ihren Angaben nicht sicher entnehmen (das Vorhandensein einer »Spendenkasse« spricht auf den ersten Blick eher dagegen). Auch die baurechtliche Rechtslage lässt sich anhand Ihrer Angaben nicht einschätzen, da erstens nicht klar ist, ob überhaupt ein Gewerbebetrieb vorliegt und in welchem bauplanerischen Umfeld sich alles abspielt.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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