Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Ihrem Fall ohne die genaue Kenntnis der Örtlichkeiten und relevanten Unterlagen nicht möglich ist.
Grundsätzlich verhält es sich bei Miteigentümerschaft nach §§ 1008 ff. BGB
so, dass das Eigentumsrecht mehreren zusteht, so dass die Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 ff. BGB
Anwendung finden.
Gemäß § 744 Abs. 1 BGB
steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands allen Teilhabern gemeinschaftlich zu. § 744 Abs. 2 BGB
bestimmt, dass jeder Teilhaber berechtigt ist, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
Jeder Teilhaber ist gemäß § 748 BGB
gegenüber den anderen Teilhabern verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Konkret bedeutet das: Sie sind Ihren Angaben nach Miteigentümer zu gleichen Anteilen. Sie sind berechtigt, ohne Zustimmung Ihrer Ex-Frau die zur Erhaltung der Immobilie notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Pflege des Holzwerks der Immobilie im 2-Jahres-Rhythmus dürfte grundsätzlich erforderlich sein, um die Substanz der Immobilie zu erhalten und weiteren drohenden Schäden zuvorzukommen. Jeder muss die Hälfte der Kosten der Erhaltung der Immobilie tragen, da Sie hälftige Miteigentümer sind. Sie haben folglich einen durchsetzbaren Anspruch, substanzerhaltende Maßnahmen am Haus ohne die Zustimmung der Ex-Frau vorzunehmen. Ich nehme an, Ihre Ex-Frau scheut schlicht die Kosten, die durch die Pflege entstehen.
Alternativ können Sie gemäß § 749 BGB
die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft verlangen. Hier würde die Immobilie entweder in Natur geteilt oder aber verkauft werden und der Erlös aufgeteilt werden.
Gerne kann ich Ihnen bei direkter Beauftragung anbieten, Sie in der Sache rechtlich zu vertreten. Meine Emailadresse würden Sie bei Bedarf in meinen Kontaktdaten finden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 02.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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