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Ehepartner als Miteigentümer in das Grundbuch eintragen?

| 16. November 2017 19:18 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Manuela Fritsch

Guten Abend.

Meine Cousine (68) ist plötzlich sehr krank geworden und liegt seit fünf Wochen im Krankenhaus. Eine Diagnose ist ihr trotz OP und -zig Untersuchungen bislang nicht mitgeteilt worden.
Sie besitzt in einer größeren Stadt in DE eine abbezahlte Eigentumswohnung. Ihr Ehemann (75) ist ein liebenswerter Mensch mit Verwandschaft.
Für Eigentümerversammlungen und sonstige Dinge, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehen, benötigt er jedesmal eine Vollmacht. Dies wird ihm wohl peinlich. Meine Verwandte überlegt, ihn in's Grunbuch eintragen zu lassen, hat aber auch die Befürchtung, da sie nicht weiß, wie lange sie noch krank ist, dass ihr Mann sich evtl. zu Zugeständnissen - beispielsweise Übernahme einer Bürgschaft o.ä. ob seiner Gutmütigkeit während der Dauer der Krankheit meiner Cousine überreden lässt.
Gibt es Möglichkeiten, bei Eintragung etwaige, nicht gewollte Fehlentwicklungen zu vermeiden?
Anmerkung: Es existiert ein Berliner Testament.

Sehr geehrter Mandant,

gerne möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Leider führen Sie nicht genauer aus, welche Befürchtungen in Richtung einer Bürgschaftsübernahme bestehen. Für wen soll der Ehemann aufgrund welcher Tatsachen eventuell eine Bürgschaft übernehmen? Und warum soll hier ein Zusammenhang mit einer eventuellen Miteintragung als Eigentümer bestehen?
Gerne komme ich hierauf ergänzend im Rahmen der Nachfragefunktion zurück, wenn Sie diesen Punkt noch ein wenig ausführen möchten.

Ansonsten gilt natürlich im Grundsatz: Wer als Miteigentümer im Grundbuch steht, ist auch als solcher für alles mit verantwortlich, was die Eigentumswohnung betrifft.

Denkbar wäre es allerdings, dass Ihre Cousine Ihren Mann für bestimmte Geschäfte bevollmächtigt oder eben auch nicht, solange Sie im Krankenhaus verbleiben muss.
Denn für alle finanziellen Entscheidungen gilt ja: Als Miteigentümer müssen sich auch beide Ehepartner einig sein. Er könnte also beispielsweise nicht "im Alleingang" eine finanzielle Belastung im Grundbuch vornehmen, sofern das die Befürchtung sein sollte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 16. November 2017 | 20:36

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Fritsch,
meine Cousine möchte ausschließen, dass ihr Ehemann Versprechungen macht, die die Existenz ihrer Wohnung noch zu ihren Lebzeiten gefährdet. Wenn er beispielsweise ohne ihr Wissen gutgläubig eine Bürgschaft für seinen Bruder übernimmt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. November 2017 | 20:47

Sehr geehrter Mandant,

leider gibt es keine Möglichkeit, dem Ehemann den selbständigen Abschluss von - auch belastenden - Rechtsgeschäften zu untersagen.
Natürlich geht dies, soweit eine Verfügung über die Wohnung geplant wäre, die wie gesagt nur einvernehmlich vorgenommen werden kann.
Die Aufnahme von - wie auch immer gearteten - Schulden kann jedoch nicht wirksam rechtlich verbeugend verhindert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 17. November 2017 | 06:44

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