Sehr geehrter Mandant,
gerne möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Leider führen Sie nicht genauer aus, welche Befürchtungen in Richtung einer Bürgschaftsübernahme bestehen. Für wen soll der Ehemann aufgrund welcher Tatsachen eventuell eine Bürgschaft übernehmen? Und warum soll hier ein Zusammenhang mit einer eventuellen Miteintragung als Eigentümer bestehen?
Gerne komme ich hierauf ergänzend im Rahmen der Nachfragefunktion zurück, wenn Sie diesen Punkt noch ein wenig ausführen möchten.
Ansonsten gilt natürlich im Grundsatz: Wer als Miteigentümer im Grundbuch steht, ist auch als solcher für alles mit verantwortlich, was die Eigentumswohnung betrifft.
Denkbar wäre es allerdings, dass Ihre Cousine Ihren Mann für bestimmte Geschäfte bevollmächtigt oder eben auch nicht, solange Sie im Krankenhaus verbleiben muss.
Denn für alle finanziellen Entscheidungen gilt ja: Als Miteigentümer müssen sich auch beide Ehepartner einig sein. Er könnte also beispielsweise nicht "im Alleingang" eine finanzielle Belastung im Grundbuch vornehmen, sofern das die Befürchtung sein sollte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Fritsch,
meine Cousine möchte ausschließen, dass ihr Ehemann Versprechungen macht, die die Existenz ihrer Wohnung noch zu ihren Lebzeiten gefährdet. Wenn er beispielsweise ohne ihr Wissen gutgläubig eine Bürgschaft für seinen Bruder übernimmt.
Sehr geehrter Mandant,
leider gibt es keine Möglichkeit, dem Ehemann den selbständigen Abschluss von - auch belastenden - Rechtsgeschäften zu untersagen.
Natürlich geht dies, soweit eine Verfügung über die Wohnung geplant wäre, die wie gesagt nur einvernehmlich vorgenommen werden kann.
Die Aufnahme von - wie auch immer gearteten - Schulden kann jedoch nicht wirksam rechtlich verbeugend verhindert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin