Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Nach § 1592 Nr. 1 BGB
ist rechtlicher Vater eines Kindes grundsätzlich der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.
Dies gilt nach § 1599 Abs. 2 BGB
jedoch NICHT, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahres geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils anerkennt.
Ein solcher Sacheverhalt liegt nach Ihren Angaben vor. Sie müssen also zunächst die rechtskräftige Scheidung der Ehe Ihrer Freundin abwarten und anschließend innerhalb eines Jahres ein öffentlich beurkundetes Vaterschaftsanerkenntnis abgeben (§ 1597 BGB
).Diesem Vaterschaftsanerkenntnis muss der -dann geschiedene- Ehemann Ihrer Freundin zustimmen. Zweckmäßigerweise erfolgen die erforderlichen Erklärungen vor dem Jugendamt.
Wenn das Kind während der Ehe Ihrer Freundin geboren wird, erhält es zunächst den Ehenamen Ihrer Freundin, der auch in die Geburtsurkunde eingetragen wird. Dies lässt sich nicht verhindern.
Es gibt aber eine Möglichkeit, den Nachnamen des Kindes nachträglich zu ändern.
Wenn die elterliche Sorge allein Ihrer Freundin zusteht, könnte Ihre Freundin als Mutter des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind den Namen des anderen Elternteils (also Ihren Namen) geben (§ 1617a Abs. 2 BGB
). Die Erklärung bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils (Ihrer Zustimmung). Die Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden.
Sofern Sie und Ihre Freundin eine gemeinsame Sorge für das Kind begründen, könnte der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden (§ 1617 b Abs. 1 BGB
).
Eine gemeinsame Sorge können Sie durch übereinstimmende Soregeerklärungen (§ 1626 a BGB
)erlangen, welche öffentlich beurkundet werden müssen (§ 1626 d BGB
). Dies ist möglich beim Jugendamt.
Zunächst einmal müssen Sie aber die Geburt des Kindes und die rechtskräftige Scheidung der Ehe Ihrer Freundin abwarten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
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