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Unterkunft bei Jugendreise unzumutbar, welche Chance auf Rückerstattung?

23. Juli 2023 22:24 |
Preis: 50,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Unser minderjähriges Kind im jugendalter ist seit heute mit einem bekannten Jugendreise-Veranstalter in einem Jugendcamp an der Ostsee. Die Reisebeschreibung klang gut, bei Ankunft erwarteten die Jugendlichen jedoch total verdreckte Unterkünfte, nach Urin stinkende Zimmer mit verdreckten Matratzen, zerbrochene Fenster die mit Klebeband geflickt wurden, sehr schlechte hygienische Zustände ebenfalls in den Sanitärräumen und Teamleiter die sich nur mangelhaft kümmern. Zwei Jugendliche werden definitiv von ihren Eltern abgeholt, andere ziehen das in Erwägung. Die Jugendlichen sind Campingunterkünfte gewohnt, das was sie dort vorgefunden haben empfinden sie jedoch als unzumutbar. Anrufe von Eltern beim Veranstalter haben nichts ergeben, die Antwort des Veranstalters war daß sich die Jugendlichen vor Ort selber kümmern sollen, die Leiter ansprechen. Für die Zustände vor Ort ist der Reisepreis eine absolute Unverschämtheit.

Meine Frage: welche Chancen haben wir Ansprüche an den Reiseveranstalter bezüglich einer (Teil)-Rückzahlung des Reisepreises zu erwirken, wenn wir unser Kind jetzt ebenfalls nach nur einem oder zwei Tagen Aufenthalt abholen?
Und wenn sich unser Kind entschließt dem Ganzen doch noch eine Chance zu geben und bleibt, gäbe es eine Chance auf Minderung?
Die Jugendlichen haben den Zustand soweit möglich mit Fotos festgehalten.

Vielen Dank!

25. Juli 2023 | 00:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Voraussetzung für Ansprüche aus dem Reisevertrag ist ein Mangel. Ihren Schilderungen ist zu entnehmen, dass offensichtlich ein Mangel vorliegt.

Sie sollten hier noch eine kurze Frist, zb einen Tag, zur Mängelbeseitigung setzen, da diese bei Pauschalreisen vor einem Rücktritt vorgesehen ist. Jedoch ist zweifelhaft, ob das hier noch Abhilfe schafft, da der Veranstalter sich offenbar uneinsichtig zeigt.

Sollte Ihr Kind dennoch die Reise vollständig in Anspruch nehmen, kommt eine Minderung in Betracht.

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis (§§ 651i Abs. 3 Nr.6, 651l Abs. 1 BGB). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem tatsächlichen Wert gestanden hätte. Falls erforderlich ist die Minderung im Wege der Schätzung zu ermitteln. Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, muss der Reiseveranstalter den Mehrbetrag erstatten.

Zu Beweiszwecken bieten sich zusätzlich zu den Fotos auch Videoaufnahmen an, da die Reiseveranstalter die Mängel oftmals gerne bagatellisieren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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