Sehr geehrter Fragesteller,
Reiseveranstalter ist nach der gesetzlichen Definition, wer eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt. Es muss sich also um mindestens zwei (touristische) Reiseleistungen handeln. Die Vermittlung einer Hotelunterkunft fällt schon begrifflich nicht darunter.
Es handelt sich bei der Vermittlung um einen Geschäftsbesorgungsvertrag.
Das Reiserecht, inkl. der Regelung über den Sicherungsschein, ist nicht anwendbar.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt