Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unterirdische Gebäude müssen nach dem Bauordnungsrecht keine Grenzabstände einhalten. Ragen sie nicht nur unwesentlich aus dem Boden heraus, sind sie oberirdischen Gebäuden gleichgestellt. Ist letzteres der Fall, gelten die gesetzlichen Abstandsflächen.
Zu beachten ist, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes auf die zulässige Grundfläche nicht nur der eigentliche Baukörper, sondern alle ober- und unterirdischen Bauwerke und befestigten Flächen angerechnet werden (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO).
Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen i.S.d. § 23 BauNVO sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ebenfalls von den unterirdischen Anlagen einzuhalten.
Möglicherweise kommt die Genehmigungsfreistellung nach § 64 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) in Betracht:
Keiner Baugenehmigung bedarf über § 63 hinaus die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind, wenn
1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegen,
2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,
3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
4. sie keiner Abweichung nach § 73 bedürfen und
5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.
Satz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung nach vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung nach dieser Vorschrift baugenehmigungsfrei wäre.
Beachten Sie auch § 62 Abs. 2 HBO:
Anlagen müssen, auch soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Baugenehmigungsfreiheit nach § 63 HBO sehe ich nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Geißlreiter, vielen Dank für Ihre Nachricht. Folgende Rückfrage ergibt sich für mich daraus.
Laut Bebauungsplan läge der Anbau außerhalb der überbaubaren Fläche (Nr. 6.2 Baugrenze (§23 Abs.3 BauNVO)).
Nach geltendem Bebauungsplan (1. Fassung) gilt laut Nr. 13: Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanalgen (§9 Abs.1 Nr.4 und Nr.22 BauGB sowie §12 und §14 BauNVO). Nr. 13.2 besagt, Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder im seitlichen Grenzabstand zum Nachbargrundstück zulässig.
Laut 2. Änderung des Bebauungsplans gilt:
Flächen für Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Folgende Nebenanlagen nach § 14 (1) BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig: Einfriedungen, Stützmauern, ebenerdige Terrassen, Anlagen für Abfallbehältnisse, Behältnisse für Niederschlagswasser, nicht überdachte Pergolen, Kinderspielgeräte, Sichtschutzzäune- und wände bis 2 m Höhe und 3 m Länge entlang Terrassen, Gerätehütten bis 20 m³ umbauter Raum sowie Unterstände für Fahrräder, motorisierte Zweiräder und Kinderwagen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen an Nachbargrenzen wird auf § 6 (10) HBO hingewiesen.
Ist der Zugang zu einer Tiefgarage gleichgesetzt einer Zufahrt zur Tiefgarage?
§ 6 (10) Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1 m zu den Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:
1. Garagen einschließlich Abstellraum oder -fläche,
2. überdachte Zufahrten zu Tiefgaragen,
Wenn man davon ausgeht, dass es sich zum einen um einen Zugang zur Tiefgarage handelt und zum anderen um eine unterirdische „Gerätehütte", welche 20m³ umbauten Raum nicht übersteigt und über den Zugang zur Tiefgarage (12m lang) erreichbar wäre. Wäre dies in Kombination dann zulässig und genehmigungsfrei?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragesteller,
ein Büro ist schon einmal keine Nebenanlage, sondern Bestandteil der Hauptanlage. Diese Nutzung ist auf das Baufenster verwiesen.
Eine Gerätehütte müsste einen ausschließlichen Zugang von außen (also von der Tiefgarage aus) haben, um als Nebenanlage gelten zu können. Ein von links nach rechts durchgehbarer Raum wird nicht möglich sein, weil er der Hauptanlage zuzurechnen wäre.
Streitpotential besteht zwar hinsichtlich der Formulierung "Gerätehütte", denn dies meint ein aufstehendes Gebäude, dürfte aber wohl argumentativ überwindbar sein.
Eine Tür, die den Zugang zur Tiefgarage eröffnet, ist keine eigenständige Anlage, sondern noch Bestandteil des dahinter liegenden Raumes. Dieser ist mit seinen konstruktiven Details und der geplanten Nutzung in die maßgebliche rechtliche Betrachtung zu nehmen.
Ich sehe allenfalls § 64 Abs. 1 HBO als einschlägig an.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt