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Unterhaltszahlungen in der Trennungszeit bei Arbeitslosigkeit

7. Februar 2005 10:50 |
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Familienrecht


Ich lebe von meiner Frau getrennt.

Nach unserer Trennung haben wir notariell Gütertrennung vereinbart (Okt.2004).
Im Rahmen der Gütertrennung wurde das bisher gemeinsame Vermögen wie folgt
aufgeteilt:

- getrennt lebende Ehefrau: Wohnhaus im Wert von ca. 200.000 €
- Ehemann: Barvermögen ca. 50.000 €

Mein Einkommen monatlich ca. 2700 € Netto
Entsprechend meinem Einkommen zahle ich zur Zeit 950,- € Unterhalt an meine
getrennt lebende Ehefrau.

Meine getrennt lebende Ehefrau geht z.Zt. keiner festen Beschäftigung nach.
Sie hat folgende Einkünfte:
- aus einer geringfügigen Beschäftigung ca. 400 € Monatlich
- Mieteinnahmen aus Einliegerwohnung ca. 250 € Monatlich

Da ich in Kürze arbeitslos werde, würde mich interessieren, wie hoch meine
Unterhaltszahlung ab dem Zeitpunkt meiner Arbeitslosigkeit sein könnte und wie es
mit dem gesetzlichen Anspruch nach einer Scheidung steht.

Vielen Dank

Sehr geehrter Anfragender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach den ehelich geprägten Lebensverhältnissen. Während der Trennungszeit haben grundsätzlich beide Ehepartner einen Anspruch darauf, an den ehelichen Lebensverhältnissen teilzuhaben.

Das bedeutet, dass in der Trennungsphase das Einkommen grundsätzlich zu teilen wäre. Anhand Ihres Sachverhaltes kann ich nicht nachvollziehen, wie bei Ihnen ein Zahlbetrag von EUR 950 ermittelt wurde. Ich gehe davon aus, dass bei Ihrer Frau noch ein Wohnwertvorteil in Höhe von EUR 150 als Einkommen angesetzt wurde.

Die Berechnung des Trennungsunterhaltes sähe dann wie folgt aus:

Einkommen (2.700 + 400 + 250 + 150) / 2 = Anteil jedes Partners - (400 + 250 + 150) = EUR 950 = Unterhaltsanspruch EF

Dabei erscheint mir ein Wohnwertvorteil von EUR 150 als sehr niedrig. Dies sollte man ggf. anhand des örtlichen Mietenspiegels überprüfen. Wenn Sie nun (nicht nur kurzfristig) arbeitslos werden, dann sinkt Ihr maßgebliches Einkommen. Dies müsste bei der Berechnung zugrunde gelegt werden. Die Berechnung kann ich faktisch nicht durchführen, da mir Ihr Arbeitslosengeld nicht bekannt ist.

Nach der Scheidung würde die Berechnung nicht mehr nach den Regeln des Trennungsunterhaltes, sondern nur noch nach den Regeln des nachehelichen Unterhaltes bzw. des Aufstockungsunterhaltes stattfinden.

Grundsätzlich gilt, dass nach der Scheidung jeder Ehepartner für sich selbst zu sorgen hat. Nur wenn er durch sein eigenes Einkommen nicht den ehelich geprägten Bedarf erzielen kann, besteht überhaupt ein Unterhaltsanspruch gegen den ehemaligen Partner. Die eheliche Prägung richtet sich u.a. nach der Dauer der Ehe und der ehelichen Lebensplanung (z.B. Doppelverdienerehe oder Hausfrauenehe). Eine kurze Ehe von - sagen wir mal - zwei Jahren prägt so gut wie gar nicht; eine Ehe von 20 Jahren hingegen sehr.

Je nach Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt sich, welchen Job die EF nach der Scheidung annehmen muss. Der Grundsatz besagt, dass die EF jeden Job annehmen muss, weil sie sich selbst versorgen muss. Ggf. müsste sie ihre Bemühungen durch 20 - 30 Bewerbungen dokumentieren. Es sind aber auch Urteile ergangenen, wonach eine ehemalige Sekretärin nach 20 Jahren Ehe mit einem Anwalt nicht in den alten Beruf zurückkehren musste. Hier wirkte sich die eheliche Prägung stark aus mit der Folge, dass Unterhalt bis zum Lebensende zu gewähren war.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -

Bremer Str. 28a
21073 Hamburg

Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax: 040 - 24 88 21 97

mailto:post@ra-breuning.de
www.ra-breuning.de

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