Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich sind alle Kinder gleichrangig unterhaltsberechtigt, d.h. Ihr gemeinsames Kind wird bei der Unterhaltsberechnung ebenso berücksichtigt wie die ehelichen Kinder.
Allerdings könnte (je nach Einkommen) auch die Ehefrau einen Unterhaltsanspruch gegen den Mann haben, zumindest auf Aufstockungsunterhalt, sofern sie weniger verdient als er. Die Ehefrau und alle drei Kinder befinden sich unterhaltsrechtlich im selben Rang. Soweit das Einkommen Ihres Partners nicht für alle reicht, wird anteilig gekürzt. Dies könnte dazu führen, dass der Betrag, der an die Ehefrau zu zahlen ist, nicht
geringer ausfällt als jetzt, sondern nur anders zusammengesetzt ist.
Ich empfehle Ihnen, eine konkrete Unterhaltsberechnung von einem Rechtsanwalt vor Ort anfertigen zu lassen, damit geklärt werden kann, welcher Betrag zu zahlen ist.
Sobald das neue Unterhaltrecht in Kraft treten wird, könnte sich erneut eine Änderung ergeben, da Sie dann als nicht verheiratete Mutter mit Ihrem Unterhaltsanspruch nicht hinter der Ehefrau zurück stehen dürfen (wie es nach jetzigem Recht der Fall ist) und da Sie dann rechnerisch ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Diese Benachteiligung nicht verheirateter Mütter hatte das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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