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Unterhaltszahlungen für mehrere Kinder

19. Juli 2007 11:39 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
mein Freund lebt von seiner Frau u. den Kindern seit 4 Jahren getrennt. Er bezahlt freiwillig (ohne Anwalt) für die beiden Kinder (10,12) zusammen 500 € monatlich Unterhalt. Seine Frau ist Beamtin und geht halbtags arbeiten.
Wir leben seit 4 Jahren zusammen u. haben seit 2 Jahren eine gemeinsame Tochter. Da das Geld so knapp ist gehe ich seit der Geburt meiner Tochter halbtags arbeiten.
Mein Freund verdient monatlich zwischen 1500 - 1600 € netto(es variiert, da er in manchen Monaten Zuschläge erhält).
Nun meine Frage: Wird das Dritte Kind (also unsere gemeinsame Tochter) nicht bei der Unterhaltsberechnung mit angerechnet? Was steht ihr dann zu? Würde seine Frau dann für die beiden Kinder (10,12) nicht weniger Geld bekommen?
DANKE vorab

19. Juli 2007 | 12:44

Antwort

von


(219)
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
Tel: : 07751 - 802 604
Web: https://www.kanzlei-plewe.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich sind alle Kinder gleichrangig unterhaltsberechtigt, d.h. Ihr gemeinsames Kind wird bei der Unterhaltsberechnung ebenso berücksichtigt wie die ehelichen Kinder.

Allerdings könnte (je nach Einkommen) auch die Ehefrau einen Unterhaltsanspruch gegen den Mann haben, zumindest auf Aufstockungsunterhalt, sofern sie weniger verdient als er. Die Ehefrau und alle drei Kinder befinden sich unterhaltsrechtlich im selben Rang. Soweit das Einkommen Ihres Partners nicht für alle reicht, wird anteilig gekürzt. Dies könnte dazu führen, dass der Betrag, der an die Ehefrau zu zahlen ist, nicht
geringer ausfällt als jetzt, sondern nur anders zusammengesetzt ist.

Ich empfehle Ihnen, eine konkrete Unterhaltsberechnung von einem Rechtsanwalt vor Ort anfertigen zu lassen, damit geklärt werden kann, welcher Betrag zu zahlen ist.

Sobald das neue Unterhaltrecht in Kraft treten wird, könnte sich erneut eine Änderung ergeben, da Sie dann als nicht verheiratete Mutter mit Ihrem Unterhaltsanspruch nicht hinter der Ehefrau zurück stehen dürfen (wie es nach jetzigem Recht der Fall ist) und da Sie dann rechnerisch ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Diese Benachteiligung nicht verheirateter Mütter hatte das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de


Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

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