Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte zunächst die Sachlage hinsichtlich des Sohnes beantworten.
Ich gehe davon aus, dass Sie diesem bis zum Abschluss seiner Ausbildung Unterhalt gezahlt haben. Damit haben Sie Ihrer Unterhaltspflicht genüge getan. Sie haben Ihrem Sohn einmal den ihm zustehenden Ausbildungsunterhalt gezahlt.
Eine weiterer Anspruch besteht nach Ihrer kurzen Sachverhaltsdarstellung nicht. Wenn Ihr Sohn der Meinung ist, nach erfolgreicher Ausbildung und Arbeit eine andere Ausbildung beginnen zu wollen, sind Sie nicht verpflichtet, diese zu finanzieren, sprich Ihrem Sohn Unterhalt zu zahlen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um eine Weiterbildung handelt, die einen Unterhaltsanspruch zu Folge haben kann. Nach Ihrer Darstellung gehe ich von einer Zweitausbildung aus. Eine Unterhaltspflicht besteht nicht.
Im Ergebnis sehe ich auch auf Seiten Ihrer Tochter keinen Unterhaltsanspruch.
Diese hat innerhalb von 3 Jahren eine Ausbildung und einen Studiengang abgebrochen. Grundsätzlich entfällt die Unterhaltspflicht, wenn eine Ausbildung abgebrochen wird. Nur wenn besondere Umstände, z.B. gesundheitliche Gründe auf Seiten des Kindes, vorliegen, kann ein Unterhaltsanspruch auch für das zweite Studium bestehen.
Liegen keine besonderen Umstände vor, die die Abbrüche der Tochter rechtfertigen, besteht auch insoweit kein weiterer Unterhaltsanspruch.
Sollten aber doch besondere Umstände vorliegen, berechnet sich der Unterhaltsanspruch allein nach Ihrem Einkommen, Ihre Partnerin wird nicht berücksichtigt, auch nicht deren Einkommen. Einkünfte der Kinder werden natürlich angerechnet.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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