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Unterhaltszahlung von erwachsene Kindern

| 2. August 2005 14:04 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren
ich bin seit 5 Jahren Witwer und habe zwei Kinder 29 Jahre und 23 Jahre beide sind ausgezogen. Meine Lebenspartner möchte ich heuer noch heiraten.
Mein Sohn hat ein Ausbildung abgeschossen und gearbeitet macht aber sein Sept. 04 eine Ausbildung zum Altenpfleger und bekommt hierfür nur das Lehrgeld.
Meine Tochter hat 02 eine krankenschwesterausbildung abgebrochen und begann Okt. 03 einen Studiengang den sie auch abbrach im September 04 begann sie einen neuen der noch über 8 Semester geht, bekommt Bafög und Waisenrente und das Kindergeld,wohnt im Haus bei ihrem Freund. Finanziert Ihr Auto selbst.
Beide wurden von mir 04 vom Erbteil Ihrer Mutter ausbezahlt das ich monatlich mit einer Hypothek zurückbezahle.
Meine Partnerin hat zwei Kinder 17 Jahre und 19 Jahre beide im ersten Lehrjahr und weil mein Eigentumswohnung zu klein war haben wir eine kleine Wohnung dazugemietet.
Meine Partnerin ist selbstständig versorgt Ihre Kinder und den Lebensunterhalt selbst.
Meine Frage:Welche Faktoren spielen hierfür eine Rolle muss ich Unterhalt für meine Kinder bezahlen und wie berechne sich diesen.
Ich habe ein gutes Verhältnis zu meinen Kindern doch möchte ich die rechtliche Seite wissen.
Vielen Dank

2. August 2005 | 14:37

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte zunächst die Sachlage hinsichtlich des Sohnes beantworten.

Ich gehe davon aus, dass Sie diesem bis zum Abschluss seiner Ausbildung Unterhalt gezahlt haben. Damit haben Sie Ihrer Unterhaltspflicht genüge getan. Sie haben Ihrem Sohn einmal den ihm zustehenden Ausbildungsunterhalt gezahlt.

Eine weiterer Anspruch besteht nach Ihrer kurzen Sachverhaltsdarstellung nicht. Wenn Ihr Sohn der Meinung ist, nach erfolgreicher Ausbildung und Arbeit eine andere Ausbildung beginnen zu wollen, sind Sie nicht verpflichtet, diese zu finanzieren, sprich Ihrem Sohn Unterhalt zu zahlen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um eine Weiterbildung handelt, die einen Unterhaltsanspruch zu Folge haben kann. Nach Ihrer Darstellung gehe ich von einer Zweitausbildung aus. Eine Unterhaltspflicht besteht nicht.

Im Ergebnis sehe ich auch auf Seiten Ihrer Tochter keinen Unterhaltsanspruch.

Diese hat innerhalb von 3 Jahren eine Ausbildung und einen Studiengang abgebrochen. Grundsätzlich entfällt die Unterhaltspflicht, wenn eine Ausbildung abgebrochen wird. Nur wenn besondere Umstände, z.B. gesundheitliche Gründe auf Seiten des Kindes, vorliegen, kann ein Unterhaltsanspruch auch für das zweite Studium bestehen.

Liegen keine besonderen Umstände vor, die die Abbrüche der Tochter rechtfertigen, besteht auch insoweit kein weiterer Unterhaltsanspruch.

Sollten aber doch besondere Umstände vorliegen, berechnet sich der Unterhaltsanspruch allein nach Ihrem Einkommen, Ihre Partnerin wird nicht berücksichtigt, auch nicht deren Einkommen. Einkünfte der Kinder werden natürlich angerechnet.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle





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