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Unterhaltsverpflichtung und Erbrecht Stiefkind

| 4. Januar 2013 11:23 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sabine Peter

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hintergrund meiner Frage ist folgender:
Meine Mutter war nie mit meinem leiblichen Vater verheiratet und hat 3 x geheiratet, d.h. ich habe neben meinem leiblichen Vater 3 Stiefväter.

Kontakt zum leiblichen Vater besteht nicht, mit 18 wurde ein vorzeitiger Erbausgleich, Erb- und Pflichtteilverzicht und Unterhaltsregelung vorgenommen mit dem Passus: "... die Vertragsteile sind darüber einig, dass aufgrund dieser Abfindungsvereinbarung weder A gegenüber B oder dessen Verwandten noch B oder dessen Verwandte gegen A oder deren Verwandte irgendwelche Unterhaltsansprüche zustehen oder in Zukunft zustehen werden, und zwar auch nicht in aussergewöhnlichen und in Fällen der Not, mögen die Umstände sein oder werden, wie auch immer."

Die 3 Stiefväter haben mich nicht adoptiert.

Stiefvater Nr. 1 hat nach der Scheidung von meiner Mutter eine eigene Familie gegründet und hat 2 eigene Kinder.

Stiefvater Nr. 2 hat nach der Scheidung von meiner Mutter wieder geheiratet und es sind keine Kinder vorhanden. Es besteht eine notarielle Patientenverfügung und General- und Vorsorgevollmacht in der ich als Bevollmächtigte eingesetzt sowohl bei Stiefvater Nr. 2 als auch seiner Frau.

Stiefvater Nr. 3 ist jetzt mit meiner Mutter verheiratet und es bestehen noch keine notariellen Festlegungen.

Nun meine Fragen:

1. Stiefväter bleiben immer Stiefväter, egal ob die Ehe der Eltern geschieden wird, ist das so korrekt?

2. Die notarielle Vereinbarung mit meinem leiblichen Vater ist schon über 20 Jahre alt, hat sich irgendetwas geändert oder kann ich davon ausgehen, dass ich in keinem Fall unterhaltspflichtig bin (z.B. wenn der leibliche Vater pflegebedürftig wird)?

3. Welche Rechte und Pflichten habe ich gegenüber meinen Stiefvätern - wie stehe ich im jeweiligen Fall in der Erbfolge und wem gegenüber bin ich unterhaltspflichtig (z.B. im Pflegefall)?

4. Was müsste ich dann im jeweiligen Fall regeln, damit es im Unterhalts- bzw. Todesfall nicht zu bösen Überraschungen kommt?

Anmerken möchte ich noch, dass ausser zum leiblichen Vater zu allen 3 Stiefvätern guter Kontakt besteht und es im Sinne aller ist, diese Fragen zu klären.

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen!




Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Fragen 1, 3 und 4:
Gesetzliche Unterhalts- und Erbansprüche bestehen nur zwischen Verwandten. Dies sind zunächst die Blutsverwandten (genetische Verwandschaft), aber auch durch Adoption angenommene Kinder oder durch Eheschließung begründete Verwandschaft der Eheleute.

Da Ihre Stiefväter Sie nicht adoptiert haben, besteht zu diesen kein Verwandschaftsverhältnis und damit auch kein Unterhalts- oder Erbanspruch nach dem Gesetz.

Es bleibt den Stiefvätern natürlich unbenommen, Sie testamentarisch als Erbin einzusetzen oder Ihnen ein Vermächtnis zukommen zu lassen.

Frage 2:
Zu Ihrem leiblichen Vater haben Sie, unabhängig von dem tatsächlichen Kontakt, rechtlich ein verwandschaftsverhältnis in gerader Linie.

Nach § 1602 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Die Vereinbarung mit Ihrem leiblichen Vater kommt einem Unterhaltsverzicht gleich. Dies ist nach § 1614 BGB nicht möglich. Sollte das Sozialamt Pflegeleistungen für Ihren Vater erbringen müssen, weil das Pflegegeld und eine eventuelle Rente vielleicht für die Pflegekosten nicht ausreichen, dann geht der Unterhaltsanspruch den Ihr Vater gegen Sie hat auf diese Behörde über. Die notarielle Vereinbarung hilft Ihnen hier nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Peter, Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 4. Januar 2013 | 12:46

Die Antwort zur Frage mit meinem leiblichen Vater ist mir noch nicht ganz eindeutig:
Sie schreiben da, dass dieser Unterhaltsverzicht nicht möglich ist (obwohl doch notariell geregelt, ich hätte das ganz und gar so verstanden).
Heisst das im Klartext, ich kann mit herangezogen werden für Pflegegeld genauso wie seine anderen Kinder? Da ich Hausfrau bin und kein eigenes Einkommen habe, könnte da dann auch das Einkommen meines Mannes oder unser gemeinsames Kapital (Haus) mit herangezogen werden?

Vielen Dank für eine Beantwortung dieser Nachfrage.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Januar 2013 | 13:24

Ja, im Wege des Elternunterhalts können Sie heran gezogen werden. Sie sind nur dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn Sie leistungsfähig sind. Das bestimmt sich nach Ihrem Einkommen. Zu dem Einkommen zählt Ihr Erwerbseinkommen und unter Umständen ein eigener Unterhaltsanspruch gegen Ihren Mann und etwaige andere Einkünfte. Ihr Vermögen müssen Sie nicht verwerten.

Das Einkommen Ihres Mannes wird nicht herangezogen. Indirekt spielt es eine Rolle, da sich hieraus Ihr Unterhaltsanspruch (der auch ion der intakten Ehe als sog. Familienunterhaltsanspruch besteht) gegen Ihren Mann berechnet. Da dieser dann wieder zu Ihrem Einkommen gerechnet werden würde.

Bewertung des Fragestellers 4. Januar 2013 | 14:14

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