Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Fragen 1, 3 und 4:
Gesetzliche Unterhalts- und Erbansprüche bestehen nur zwischen Verwandten. Dies sind zunächst die Blutsverwandten (genetische Verwandschaft), aber auch durch Adoption angenommene Kinder oder durch Eheschließung begründete Verwandschaft der Eheleute.
Da Ihre Stiefväter Sie nicht adoptiert haben, besteht zu diesen kein Verwandschaftsverhältnis und damit auch kein Unterhalts- oder Erbanspruch nach dem Gesetz.
Es bleibt den Stiefvätern natürlich unbenommen, Sie testamentarisch als Erbin einzusetzen oder Ihnen ein Vermächtnis zukommen zu lassen.
Frage 2:
Zu Ihrem leiblichen Vater haben Sie, unabhängig von dem tatsächlichen Kontakt, rechtlich ein verwandschaftsverhältnis in gerader Linie.
Nach § 1602 BGB
sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Die Vereinbarung mit Ihrem leiblichen Vater kommt einem Unterhaltsverzicht gleich. Dies ist nach § 1614 BGB
nicht möglich. Sollte das Sozialamt Pflegeleistungen für Ihren Vater erbringen müssen, weil das Pflegegeld und eine eventuelle Rente vielleicht für die Pflegekosten nicht ausreichen, dann geht der Unterhaltsanspruch den Ihr Vater gegen Sie hat auf diese Behörde über. Die notarielle Vereinbarung hilft Ihnen hier nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Peter, Rechtsanwältin
Die Antwort zur Frage mit meinem leiblichen Vater ist mir noch nicht ganz eindeutig:
Sie schreiben da, dass dieser Unterhaltsverzicht nicht möglich ist (obwohl doch notariell geregelt, ich hätte das ganz und gar so verstanden).
Heisst das im Klartext, ich kann mit herangezogen werden für Pflegegeld genauso wie seine anderen Kinder? Da ich Hausfrau bin und kein eigenes Einkommen habe, könnte da dann auch das Einkommen meines Mannes oder unser gemeinsames Kapital (Haus) mit herangezogen werden?
Vielen Dank für eine Beantwortung dieser Nachfrage.
Ja, im Wege des Elternunterhalts können Sie heran gezogen werden. Sie sind nur dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn Sie leistungsfähig sind. Das bestimmt sich nach Ihrem Einkommen. Zu dem Einkommen zählt Ihr Erwerbseinkommen und unter Umständen ein eigener Unterhaltsanspruch gegen Ihren Mann und etwaige andere Einkünfte. Ihr Vermögen müssen Sie nicht verwerten.
Das Einkommen Ihres Mannes wird nicht herangezogen. Indirekt spielt es eine Rolle, da sich hieraus Ihr Unterhaltsanspruch (der auch ion der intakten Ehe als sog. Familienunterhaltsanspruch besteht) gegen Ihren Mann berechnet. Da dieser dann wieder zu Ihrem Einkommen gerechnet werden würde.