Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Während der Zeit des Aushilfsjob sind Sie nicht unterhaltspflichtig, da die Höhe der Einnahmen einen Unterhaltsbedarf Ihres Sohnes ausschließt. Nach Abschluss des Aushilfsjobs bis zum Beginn des Bundesfreiwilligendienstes sind Sie hingegen wieder unterhaltspflichtig.
2. Während der Zeit des Freiwilligendienstes besteht grundsätzlich eine Unterhaltsverpflichtung. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach Ihrem Gehalt. Bis zu einem Nettogehalt von EUR 1.900,- beträgt die Unterhaltshöhe EUR 530,- Die Ausbildungsvergütung ist hierbei abzüglich eines Einbehaltes von EUR 90,- anrechenbar. Somit besteht eine Unterhaltsverpflichtung von EUR 120,-. Soweit Ihr Sohn während des Zeitraumes des Freiwilligendienstes noch Kindergeld bezieht ist dies vollanrechenbar, so dass dann keine Unterhaltszahlung zu leisten ist.
3. Ein Nachweis über eine Unterhaltspflicht erbringen Sie durch Vorlage der entsprechenden Verträge Ihres Sohnes über den Aushilfsjob und den Bundesfreiwilligendiestes. Die Vorlage des Vertrages über den Aushilfsjob ist erforderlich, um das Ende der Aushilfstätigkeit nachzuweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Sache ist mir noch nicht ganz klar. Wird denn mein Sohn während des Praktikums ab August, wo er 500 € netto monatlich erhält als unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung meiner pfändbaren Beträge berücksichtigt? Oder fällt er komplett raus, so dass mein Gehalt ohne unterhaltsberechtigte Personen gepfändet wird?
Nochmals vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Ihr Sohn wird aufgrund seines Einkommens und einem etwaigen Kindergeldanspruch voraussichtlich keinen Unterhaltsanspruch haben, so dass er bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages unberücksichtigt bleibt. Für eine abschließende Beurteilung ist aber die Höhe Ihres Nettoeinkommens maßgebend.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt