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Unterhaltspflicht Verbraucherinsolvenz

| 23. Mai 2016 10:33 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


14:16

Zusammenfassung

Unterhaltspflichten während eines Insolvenzverfahrens

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

am 10.02. wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 20.05. bekam ich ein Schreiben von meinem Arbeitgeber, mit der Bitte um Klärung der unterhaltsberechtigten Personen. Ich soll ein Formular ausfüllen und mit den entsprechenden Nachweisen bzw. Zahlungsbelegen an die Personalabteilung senden.

Ich habe einen 21-jährigen Sohn, der in meinem Haushalt lebt und für den ich voll aufkomme (Miete, Lebensmittel, Kleidung) und der sich auf Ausbildungssuche befindet. Vom 15.3.16 - 20.6.16 übt er einen Aushilfsjob in Vollzeit in einem Baumarkt aus (Verdienst ca. € 1600,00 brutto). Ich habe den Insolvenzverwalter auch umgehend darüber informiert. Ab dem 01.08.2016 beginnt er ein einjähriges Praktikum im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes (Praktikumsvergütung ca. € 500,00 netto im Monat).

Meine Fragen:

1. Bin ich während der Zeit des Aushilfsjobs unterhaltspflichtig?
2. Bin ich während der Zeit des Bundesfreiwilligendienstes unterhaltspflichtig?
3. Wie kann ich den Nachweis erbringen, dass ich meinem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig bin?

Ich bedanke mich im Voraus und bitte für das schmale Gebot um Verständis.

Mit freundlichem Grüßen

23. Mai 2016 | 11:52

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Während der Zeit des Aushilfsjob sind Sie nicht unterhaltspflichtig, da die Höhe der Einnahmen einen Unterhaltsbedarf Ihres Sohnes ausschließt. Nach Abschluss des Aushilfsjobs bis zum Beginn des Bundesfreiwilligendienstes sind Sie hingegen wieder unterhaltspflichtig.

2. Während der Zeit des Freiwilligendienstes besteht grundsätzlich eine Unterhaltsverpflichtung. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach Ihrem Gehalt. Bis zu einem Nettogehalt von EUR 1.900,- beträgt die Unterhaltshöhe EUR 530,- Die Ausbildungsvergütung ist hierbei abzüglich eines Einbehaltes von EUR 90,- anrechenbar. Somit besteht eine Unterhaltsverpflichtung von EUR 120,-. Soweit Ihr Sohn während des Zeitraumes des Freiwilligendienstes noch Kindergeld bezieht ist dies vollanrechenbar, so dass dann keine Unterhaltszahlung zu leisten ist.

3. Ein Nachweis über eine Unterhaltspflicht erbringen Sie durch Vorlage der entsprechenden Verträge Ihres Sohnes über den Aushilfsjob und den Bundesfreiwilligendiestes. Die Vorlage des Vertrages über den Aushilfsjob ist erforderlich, um das Ende der Aushilfstätigkeit nachzuweisen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2016 | 12:00

Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Sache ist mir noch nicht ganz klar. Wird denn mein Sohn während des Praktikums ab August, wo er 500 € netto monatlich erhält als unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung meiner pfändbaren Beträge berücksichtigt? Oder fällt er komplett raus, so dass mein Gehalt ohne unterhaltsberechtigte Personen gepfändet wird?

Nochmals vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2016 | 14:16

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Ihr Sohn wird aufgrund seines Einkommens und einem etwaigen Kindergeldanspruch voraussichtlich keinen Unterhaltsanspruch haben, so dass er bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages unberücksichtigt bleibt. Für eine abschließende Beurteilung ist aber die Höhe Ihres Nettoeinkommens maßgebend.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. Mai 2016 | 21:47

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