Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der angegebenen Informationen:
Das Inkassounternehmen muss die Gerichtskosten für die geltend gemachten Forderungen im Voraus zahlen.
Solange das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen noch nicht eröffnet ist, nimmt das Mahnverfahren und das sich daran anschließende Gerichtsverfahren seinen gewöhnlichen Verlauf. Es kommt allerdings zu einer Unterbrechung (§ 240 ZPO
) des Gerichtsverfahrens, wenn das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wird.
Weil es sich bei den vom Inkassounternehmen verfolgten Ansprüche (Hauptforderung, Gebühren) in Ihrem Fall um Insolvenzforderungen handelt, dürfen diese Forderungen nach Insolvenzeröffnung nur noch zur Insolvenztabelle angemeldet werden (§ 87 InsO
). Anschließend werden alle angemeldeten Forderungen der Gläubiger anteilig von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse beglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Valeska Tkotsch
Rechtsanwältin
Gerichtskosten sind bei Hauptforderung 2000 EUR circia 200 EUR. Das ist hohes Risiko.
Inkasso hat auch deren eigene Gebühren
Sie duerfen das alles vom Auftragsgeber verlangen? zb bei Insolvenz?
Wenn die Hauptforderung in Höhe von 2.000 EUR berechtigt ist und Sie mit dieser Zahlung in Verzug geraten, dann haften Sie Ihrem Gläubiger (vertreten durch das Inkassounternehmen) gegenüber auf den sog. Verzugsschadensersatz (z.B. Rechtsanwalts- oder Inkassokosten, Gerichtskosten etc.). Allerdings muss der Gläubiger hierfür zunächst regelmäßig in Vorleistung treten und verlangt die Kosten später von Ihnen ersetzt bzw. muss sie anschließend zur Insolvenztabelle anmelden. Reicht die Insolvenzmasse zur Befriedigung nicht aus, dann bleibt Ihr Gläubiger auf diesen Kosten sitzen.