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Unterhaltsermittlung

| 22. Mai 2024 16:10 |
Preis: 40,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


19:40

Lt. Berechnung des gegnerischen Anwalts beträgt mein unterhaltsrechtliches mtl. Einkommen
€ 2.040,24 (Kind *24.06.2011). Diese wäre lt. Düsseldorfer Tabelle die Gruppe 1. Da ich sonst niemanden Unterhalt bezahle wurde ich mit dem Vermerk
"Gruppe 1: - 2100, BKB 1450, Abschlag/Zuschlag 1 ... Gruppe2 2101-2500, BKB 1750"
in die Stufe 2 gesetzt.
Ist dies so richtig?

Die Prüfung meiner Leistungsfähigkeit ergab
"€ 2024,24 - € 553 = € 1.487,24.
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwenigen Selbstbehalt von € 1450."

Wenn ich Unterhaltsstufe 2 bezahlen muss, müsste da nicht der BKB v. € 1750 angewandt werden?

22. Mai 2024 | 16:44

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Berechnung des gegnerischen Anwalts ist in einigen Punkten fragwürdig und möglicherweise nicht korrekt.

Die Düsseldorfer Tabelle 2024 sieht für ein Kind im Alter von 12 Jahren (geboren 24.06.2011) einen Mindestunterhalt von 520 Euro vor.

Ihr unterhaltsrechtliches Einkommen von 2.040,24 Euro würde Sie grundsätzlich in Einkommensstufe 1 einordnen (bis 2.100 Euro).

Der Wechsel in Stufe 2 ist nur gerechtfertigt, wenn keine weiteren Unterhaltspflichten bestehen (z.B. gegenüber einem anderen Kind oder Ehegatten). Da Sie angeben, keine weiteren Unterhaltspflichten zu haben, ist die Einordnung in Stufe 2 durchaus korrekt.

Hier wären dann 553 Euro Unterhalt zu zahlen.

Der Selbstbehalt dient dazu, das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen zu sichern. Für Erwerbstätige beträgt der Selbstbehalt grundsätzlich 1.450 Euro.

Die Frage ist, wie das Einkommen ermittelt wurde und ob weitere Abzugspositionen (z.B. berufsbedingte Aufwendungen) geltend gemacht werden können, um Ihr unterhaltsrechtliches Einkommen zu reduzieren.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 22. Mai 2024 | 17:37

Sehr geehrter Anwalt,

herzliche Dank für Ihre rasche Antwort. Hier meine Nachfrage:

Mit meiner Selbständigkeit habe ich zuletzt Verluste gemacht. Diese wurden von der gegnerischen Anwältin mit "Nullgewinn" bewertet. Das leuchtet mir nicht ein, weil
ein Gewinn ja doch mein Einkommen erhöhen würde,
ein Verlust jedoch nicht anerkannt wird, sondern nur mit "Null" bewertet wird.

Allerdings ist die Frage, ob und wie sich dies auf den notwenigen Selbstbehalt auswirken würde und ob ich dann ggfs in die Stufe 1 käme bzw. was sich unter Berücksichtigung des Selbstbehalts als Unterhaltszahlung ergibt. Zur Unterschreitung des Selbstbehalts sind es ja lediglich € 37,50/Mt.

Für eine kurze Einschätzung Ihrerseits bedanke ich mich.

Mit besten Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Mai 2024 | 19:40

Im Rahmen des Kindesunterhalts wird das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Bemessung der Unterhaltshöhe herangezogen. Das Einkommen eines Selbständigen wird dabei häufig auf Basis des durchschnittlichen Gewinns der letzten Jahre berechnet. Es ist korrekt, dass Verluste aus selbständiger Tätigkeit zu einer Reduktion des anrechenbaren Einkommens führen können. Ein Verlust wird jedoch nicht negativ, sondern in der Regel mit null bewertet, was bedeutet, dass für den betreffenden Zeitraum kein positives Einkommen angerechnet wird.

Ein „Nullgewinn" bedeutet demnach, dass kein Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit erzielt wurde, was sich auf die Berechnung des Unterhalts auswirkt. Ein Gewinn würde Ihr Einkommen erhöhen und somit die Grundlage für eine höhere Unterhaltsverpflichtung darstellen. Ein Verlust hingegen senkt nicht das Einkommen unter null, sondern wird als null berücksichtigt.

Wenn Ihr Einkommen unter Berücksichtigung Ihrer Verluste den notwendigen Selbstbehalt nicht erreicht, könnte eine Herabsetzung des Unterhalts in Betracht kommen.

Hier müsste dann eigentlich eine Mangelfallberechnung erfolgen.

Bewertung des Fragestellers 25. Mai 2024 | 00:43

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