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Unterhaltsberechnung bei selbstgenutzter Immobilie

23. Juni 2025 08:50 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


16:12

Guten Tag,

Ich bin seit 2016 von meiner Exfrau geschieden und wir haben 2 gemeinsame Kinder.
Ein Kind ist 15 und das andere ist Kind ist 13Jahre alt.
Beide Kinder leben hauptsächlich bei meiner Exfrau, die zusammen mit ihrem neuen Ehemann im Haus ihrer Eltern leben.
Ich selbst wohne im selbstgenutzen Wohneigentum zusammen mit meiner neuen Lebenspartnerin (nicht verheiratet / keine Kinder) und die reinen Zinsen belaufen sich auf 461€ (Kredit insgesamt knapp 1400€) im Monat, wobei mir die Wohnung zu 60% gehört.
Ich arbeite Vollzeit und verdiene etwa 2500€ im Monat.
Der Mietspiegel für ähnliche Wohnungen beläuft sich auf etwa 1.460€ für meine Wohnung.

Wieviel Kindesunterhalt muss ich an meine Exfrau für die gemeinsamen Kinder zahlen?

23. Juni 2025 | 10:12

Antwort

von


(20)
Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
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Guten Morgen,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da Sie in einer selbstgenutzten Immobilie wohnen, muss der Betrag, welchen Sie als ortsübliche Vergleichsmiete angegeben haben, zu Ihrem Einkommen hinzugerechnet werden, sodass von monatlichen Einkünften i.H.v. ca. 4.000,00 € auszugehen ist. Der Wohnwert ist unabhängig davon anzurechnen, ob Sie Alleineigentümer oder Miteigentümer sind. Die Tilgungsleistungen können bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen abgezogen werden, um den Unterhalt zu berechnen, allerdings nur dann, wenn damit der Mindestunterhalt nicht gefährdet wird.

Aufgrund des angegebenen Alters der Kinder sind diese in die Altersstufe 12 bis 17 Jahre der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen, sodass zunächst von einem monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 682,00 € auszugehen ist. Hierbei gehe ich davon aus, dass das von Ihnen angegebene monatliche Einkommen "netto" erzielt wird. Eine Einstufung müsste in Gruppe 3. erfolgen (2.501 bis 2.900 €). Da allerdings pauschal von dem Nettoeinkommen nochmals 5% für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden können, liegt Ihr bereinigtes Einkommen bei 2.375,00 €. Von dem zu zahlenden Unterhaltsbetrag ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen; für beide Kinder können also insgesamt 255,00 € abgezogen werden.
Also würde zunächst einmal der zu zahlende Kindesunterhalt 1.109,00 € betragen.
Zu berücksichtigen ist allerdings auch der Ihnen zustehende Selbstbehalt i.H.v. 1.450,00 €, in dem wiederum für Wohnkosten bis zu 520,00 € (Warmmiete) berücksichtigt werden.
Da Sie in einer eigenen Immobilie wohnen, wird dieser Betrag nicht berücksichtigt, sodass es bei dem genannten Selbstbehalt bleibt.
Abschließend lässt sich also feststellen, dass der Selbstbehalt offensichtlich leicht unterschritten wird, sodass von einer sog. Mangelfallberechnung ausgegangen werden könnte. Hier spielt dann aber wieder eine Rolle, dass es bei der Berücksichtigung von Wohnvorteil und Tilgungsleistung nicht zu einer Gefährdung des Kindesunterhalts kommen darf. Also dürfte es bei der Berechnung bleiben und eine Zahlung von jeweils 682,00 € abzüglich des hälftigen Kindergeldes pro Kind zu leisten sein.
Wie bereits erwähnt, kann eine zuverlässige und endgültige Berechnung lediglich mit genauen Zahlen erfolgen.
Trotzdem hoffe ich, dass meine Ausführungen für Sie hilfreich sind.
Gerne können Sie eine weitere Frage mit der kostenlosen Nachfrageoption stellen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

Rückfrage vom Fragesteller 23. Juni 2025 | 15:38

Wie hoch wäre der Unterhalt, wenn ich noch einen Minijob für 400 oder 550€ annehmen würde? Könnten sie mir hierzu 2 verschiedene Unterhaltssummen nennen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juni 2025 | 16:12

Sehr gerne.
Dann würde aufgrund des gestiegenen Einkommens der Kindesunterhalt basierend auf Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen sein und beträgt 714,00 €. Von diesem können dann auch wieder die berufsbedingten Aufwendungen sowie das jeweils hälftige Kindergeld in Abzug gebracht werden.
Da Sie sich mit dem monatlichen Einkommen, wie in meiner ursprünglichen Antwort bereits erläutert, in Gruppe 3 an der unteren Grenze befanden und dann in die tiefere Gruppe gerutscht sind, würde sich bei dem von Ihnen angegebenen unterschiedlichen Einkommen aus einem weiteren Job an der Berechnung nichts ändern.

ANTWORT VON

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