Guten Morgen,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da Sie in einer selbstgenutzten Immobilie wohnen, muss der Betrag, welchen Sie als ortsübliche Vergleichsmiete angegeben haben, zu Ihrem Einkommen hinzugerechnet werden, sodass von monatlichen Einkünften i.H.v. ca. 4.000,00 € auszugehen ist. Der Wohnwert ist unabhängig davon anzurechnen, ob Sie Alleineigentümer oder Miteigentümer sind. Die Tilgungsleistungen können bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen abgezogen werden, um den Unterhalt zu berechnen, allerdings nur dann, wenn damit der Mindestunterhalt nicht gefährdet wird.
Aufgrund des angegebenen Alters der Kinder sind diese in die Altersstufe 12 bis 17 Jahre der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen, sodass zunächst von einem monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 682,00 € auszugehen ist. Hierbei gehe ich davon aus, dass das von Ihnen angegebene monatliche Einkommen "netto" erzielt wird. Eine Einstufung müsste in Gruppe 3. erfolgen (2.501 bis 2.900 €). Da allerdings pauschal von dem Nettoeinkommen nochmals 5% für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden können, liegt Ihr bereinigtes Einkommen bei 2.375,00 €. Von dem zu zahlenden Unterhaltsbetrag ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen; für beide Kinder können also insgesamt 255,00 € abgezogen werden.
Also würde zunächst einmal der zu zahlende Kindesunterhalt 1.109,00 € betragen.
Zu berücksichtigen ist allerdings auch der Ihnen zustehende Selbstbehalt i.H.v. 1.450,00 €, in dem wiederum für Wohnkosten bis zu 520,00 € (Warmmiete) berücksichtigt werden.
Da Sie in einer eigenen Immobilie wohnen, wird dieser Betrag nicht berücksichtigt, sodass es bei dem genannten Selbstbehalt bleibt.
Abschließend lässt sich also feststellen, dass der Selbstbehalt offensichtlich leicht unterschritten wird, sodass von einer sog. Mangelfallberechnung ausgegangen werden könnte. Hier spielt dann aber wieder eine Rolle, dass es bei der Berücksichtigung von Wohnvorteil und Tilgungsleistung nicht zu einer Gefährdung des Kindesunterhalts kommen darf. Also dürfte es bei der Berechnung bleiben und eine Zahlung von jeweils 682,00 € abzüglich des hälftigen Kindergeldes pro Kind zu leisten sein.
Wie bereits erwähnt, kann eine zuverlässige und endgültige Berechnung lediglich mit genauen Zahlen erfolgen.
Trotzdem hoffe ich, dass meine Ausführungen für Sie hilfreich sind.
Gerne können Sie eine weitere Frage mit der kostenlosen Nachfrageoption stellen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Schmauch
Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Christina Schmauch
Wie hoch wäre der Unterhalt, wenn ich noch einen Minijob für 400 oder 550€ annehmen würde? Könnten sie mir hierzu 2 verschiedene Unterhaltssummen nennen?
Sehr gerne.
Dann würde aufgrund des gestiegenen Einkommens der Kindesunterhalt basierend auf Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen sein und beträgt 714,00 €. Von diesem können dann auch wieder die berufsbedingten Aufwendungen sowie das jeweils hälftige Kindergeld in Abzug gebracht werden.
Da Sie sich mit dem monatlichen Einkommen, wie in meiner ursprünglichen Antwort bereits erläutert, in Gruppe 3 an der unteren Grenze befanden und dann in die tiefere Gruppe gerutscht sind, würde sich bei dem von Ihnen angegebenen unterschiedlichen Einkommen aus einem weiteren Job an der Berechnung nichts ändern.