Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unterhaltsberechnung

| 31. Januar 2008 21:01 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Abend,
ich mein Mann hat sich von mir und den 2 gemeinsamen Kindern getrennt. Nun möchten wir wissen, was er uns an Unterhalt zahlen muss. Ich schreibe Ihnen mal alles auf, was wichtig sein könnte:
Jonas, geb. 03.01.95
Moritz, geb. 14.09.97, behindert, besucht heilpäd. Waldorfschule, diese kostet im Monat 100,-- + freiw. Spende 20,-- + Therapiegeld 10,-- + 6 x 180,-- (ab Dezember, inges. 1.080 als eine Art Aufnahmegebühr)
Mein Mann verdient ca. 2.311,-- € im Monat (3.400,-- brutto)
Ich gehe arbeiten für 400,-- €. Dazu bekomme ich natürlich Kindergeld 308,-- € und Pflegegeld 205,-- €.
Meine Frage: wieviel Unterhalt steht uns zu?

31. Januar 2008 | 22:19

Antwort

von


(99)
Alstertor 15
20095 Hamburg
Tel: 040-61199246
Tel: 0178-5949540
Web: https://www.kanzlei-dannheisser.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:

Grundsätzlich ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet alle seine Unterhaltsgläubiger zu befriedigen. Dieses gilt natürlich nur insoweit, als der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist. Der Unterhaltsmaßstab ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle, (DT) Stand 01.01.2008 (siehe als Stichwort unter www.google.de) und den dortigen Richtlinien (RL).
Da die Düsseldorfer Tabelle von drei Unterhaltsberechtigten ausgeht, der Vater aber nach Ihren Angaben nur den Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, habe ich nach den RL eine Einkommensstufe höher (von Stufe 3 nach 4) zugrundegelegt. Von dem angegebenen Nettoeinkommen sind die berufsbedingten Aufwendungen als Pauschalbetrag von 5 %, maximal jedoch 150,00 €, abzuziehen. Von dem Zahlbetrag wird jetzt vorab das hälftige Kindergeld von 77,00 € abgezogen, so dass die Differenz der an sich geschuldete und zu titulierende Unterhaltsbetrag ist.
Es ergibt sich folgende - vorläufige und lediglich anhand Ihrer Angaben – Unterhaltsberechnung:



Nettoeinkommen Kindesvater 2.311,00 €
Berufsbedingte Aufwendungen, pauschal ./. 150,00 €
Bereinigtes Nettoeinkommen 2.161,00 €
Dieses bedeutet an sich EK-St. 3 (1.901,00 bis 2.300,00 €)
Höherstufung auf EK-St. 4 (ab 2.301,00 € netto)

Kindesunterhalt nach DT (EK-St. 04, AS 03), K1 ./. 343,00 €
Kindesunterhalt nach DT (EK-St. 04, AS 02), K2 ./. 294,00 €
Verbleibendes Nettoeinkommen 1.524,00 €

Kontrolle: notwendiger Eigenbedarf bei Berufstätigkeit 900,00 €





Die von Ihnen weiter angeführten Kosten aufgrund der Behinderung Ihres Sohnes sind als Sonderbedarf zu behandeln. Wenn die Einkommensverhältnisse so sind, wie ich sie vorliegend zugrundegelegt habe, wird sich der Kindesvater an diesem Sonderbedarf zumindest in überwiegendem Masse zu beteiligen haben, eventuell ihn auch ganz allein aufbringen müssen. Gegebenenfalls ergeben sich hierbei für ihn Steuervorteile.


Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Die von mir vorgenommene Berechnung kann nur vorläufigen Charakter haben und kann eine exakte Berechnung nicht obsolet machen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.

Mit freundlichen Grüssen



gez. RA Dannheisser


Rückfrage vom Fragesteller 1. Februar 2008 | 12:42

Guten Tag Herr Dannheisser,

danke für Ihre rasche Antwort.
Meine Nachfrage wäre, warum mein Mann nur den Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist und nicht mir. Muss er mir nichts zahlen?

MfG

Ergänzung vom Anwalt 1. Februar 2008 | 13:10

Zu Ihrer Nachfrage:

Nach Ihrer Schilderung war nur nach dem Kindesunterhalt gefragt. Sie selbst haben Anspruch auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt dem Grunde nach. Die Höhe müsste zwar konkret berechnet werden, ergibt sich aber aufgrund Ihrer Nachfolge im Unterhaltsrang nach den minderjährigen Kindern aus der Differenz zum Eigenbedarf. Weiter ist dann (nur) die EK-Stufe 3 maßgeblich.

Mit freundlichen Grüssen

gez. RA Dannheisser

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Ich wollte gerne wissen, wieviel Unterhalt den Kindern und MIR zusteht. Leider wurde nur der Kindesunterhalt berechnet obwohl ich von "Wir" und "Uns" sprach.
Die Frage war eigentlich eindeutig. Die Antwort hat mir leider nicht weitergeholfen.
Danke.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
2/5,0

Ich wollte gerne wissen, wieviel Unterhalt den Kindern und MIR zusteht. Leider wurde nur der Kindesunterhalt berechnet obwohl ich von "Wir" und "Uns" sprach.
Die Frage war eigentlich eindeutig. Die Antwort hat mir leider nicht weitergeholfen.
Danke.


ANTWORT VON

(99)

Alstertor 15
20095 Hamburg
Tel: 040-61199246
Tel: 0178-5949540
Web: https://www.kanzlei-dannheisser.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Internationales Recht, Wettbewerbsrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht