Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Grundsätzlich muss für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO
eine objektive Änderung der Verhältnisse bereits eingetreten sein (BGH NJW 1993, 1795
). Nachdem Sie mitteilen, dass Ihnen Ihr Arzt geraten habe, aus gesundheitlichen Gründen ab September 2007 nur noch 60 % zu arbeiten, steht eine Änderung der Verhältnisse zwar voraussichtlich bevor. Da Ihnen im Rahmen der Abänderungsklage die Darlegungs- und Beweispflicht obliegt, wird hingegen allein die Absicht, den Umfang Ihrer Berufstätigkeit zu reduzieren nicht ausreichen, vielmehr wird eine Abänderungsklage erst dann zulässig sein, wenn Sie die Notwendigkeit der beruflichen Veränderung konkretisieren können. Sollten Sie im etwa im Oktober 2007 unter Vorlage eines Attests sowie eines geänderten Dienstvertrages darlegen können, dass sich die Bezüge um rund EUR 1.000,- künftig reduzieren, werden Sie eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO
erheben können, wobei für die Zeit ab Klagezustellung, also für die nach Klageerhebung fällig werdenden Leistungen eine Abänderung verlangt werden kann. Im Falle des Obsiegens werden somit etwa überzahlte Unterhaltsbeträge ab Zustellung der Abänderungsklage zurückgefordert werden können.
Ob Sie bei einem Nettogehalt von EUR 2.115,- auch Ihrer Nochehefrau gegenüber unterhaltspflichtig sind, wird maßgeblich von der Erfüllung Ihrer Erwerbsobliegenheit abhängen. Kann sie entgegen der Aufforderung des Gerichts, intensiv eine Arbeitsstelle zu suchen oder eine Umschulung bzw. Fortbildung zu absolvieren, keine entsprechenden Bemühungen nachweisen, wird die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in Betracht kommen, so dass Sie ggf. keinen Trennungsunterhalt schulden. Im Übrigen muss Ihnen bei der Erfüllung Ihrer Unterhaltspflichten jedenfalls der Selbstbehalt in Höhe von EUR 890,- verbleiben.
Bei der Berücksichtigungsfähigkeit eingegangener Schulden des Unterhaltsverpflichteten ist insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art der Entstehung abzustellen. Vor allem solche Schulden, deren Grund schon zur Zeit des Zusammenlebens gelegt war und deren Folgen daher auch ohne die Trennung gemeinsam zu tragen gewesen wären, muss sich der Unterhaltsgläubiger daher regelmäßig entgegenhalten lassen. Im Hinblick hierauf werden die von Ihnen angeführten Kreditbelastungen im Rahmen des Trennungsunterhalts kaum in Abzug gebracht werden können.
Weiterhin werden Sie Ihrer Nochehefrau dann keinen Krankenvorsorgeunterhalt schulden, wenn dieser aufgrund ihrer Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte angerechnet werden, da sie dann gesetzlich versichert wäre (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994,107
).
Soweit Sie mitteilen, dass Ihre Nochehefrau seit Herbst 2005 mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebe, weise ich darauf hin, dass nach herrschender Rechtsprechung eine Verfestigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die eine Unzumutbarkeit für den Unterhaltspflichtigen begründet, seinem früheren Ehepartner uneingeschränkt Unterhalt weiterzuzahlen, erst nach einem Zeitraum von regelmäßig 2 bis 3 Jahren angenommen wird (BGH NJW 1997, 1851
). Dieser Zeitraum kann im Einzelfall kürzer sein kann, etwa bei dem Zusammenleben in einem gemeinsam gekauften Haus (vgl. Köln FamRZ 2000, 290
; Hamburg FamRZ 2002, 1038
; OLG Schleswig-Holstein , Urteil vom 01. 03. 2004 , Az.: 15 UF 197/03
). Im Herbst 2007 werden Sie eine Abänderungsklage neben der eingetretenen Einkommensreduzierung daher auch gem. § 1579 Nr. 7 BGB
analog auf die Verfestigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ihrer Nochehefrau stützen können.
Gemäß § 1566 Abs. 2 BGB
wird die Ehe nach 3 Jahren Trennung auch dann geschieden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung widerspricht, da in diesem Fall die Ehe als zerrüttet gilt und es keiner weiteren Beweise hierfür bedarf. Sie werden nach 3 Jahren der Trennung somit in jedem Fall geschieden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Vielen Dank für die sehr schnelle und ausführliche Antwort. Meine Frage:Ist folgende Berechnung meines Unterhalts ab September 2007 richtig?
Netto 2115,-- minus 5 %, minus Kindesunterhalt Sohn 1 22 J. 453,--, minus Kindesunterhalt Sohn 2 16 J. 393,-- minus Private Krankenversicherung 540,-- für Kinder, Nochfrau und mich.Minus Kredit 150,-- (aufgenommen Mai 2006 zum Kontoausgleich des eigenen Girokontos) Minus Nachhilfe für Sohn 2 140,--
Besten Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Berechnung des Ehegattenunterhalts sind berufsbedingte Aufwendungen, der Kindesunterhalt und die Aufwendungen für die private Krankenversicherung (in Höhe der Beitragssätze einer gesetzlichen Krankenversicherung) grundsätzlich abzugsfähige Positionen. Ob darüber hinaus Ihre Kreditverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden können, wird sich aufgrund der konkreten Umstände nach einer umfassenden Interessenabwägung beurteilen. Weiterhin weise ich darauf hin, dass sich für den älteren Sohn ab dem 01.09.07 nach der geltenden Düsseldorfer Tabelle ein Bedarf von EUR 640,- errechnet. - Unterstellt Ihre Ehefrau ist unterhaltsberechtigt, wird die den Selbstbehalt übersteigende Summe im Wege einer Mangelfallberechnung auf die unterhaltsberechtigten Personen verteilt werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin